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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 01.12.2011
- 2 U 1104/10 -
Stuhlbein weggebrochen: Reiseveranstalter haftet nicht für Schaden nach Sturz von einem Plastikstuhl im Hotel
Verkehrssicherungspflicht besteht nur für allgemein als gefahrtragend anzusehende Einrichtungsgegenstände und Hotelanlagen
Verletzt sich ein Urlauber durch das Wegknicken eines Plastikstuhlbeins, so hat er nicht automatisch Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im vorliegenden Fall klagte ein Mann gegen seinen
Reiseveranstalter muss Sicherheitsstandard der Vertragshotels ausreichend prüfen
Das Oberlandesgericht Koblenz gelangte jedoch zu der Überzeugung, dass kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gegen den
Häufigkeit und Umfang der erforderlichen Überprüfungen muss für Reiseveranstalter zumutbar sein
Jedoch könne nicht erwartet werden, dass auch Plastikstühle regelmäßig auf ihre Gefährlichkeit hin geprüft würden. Konnte der Kläger den Schaden am
Das Gericht sah nach Darlegung dieser Umstände keine Veranlassung, dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 17.08.2010
[Aktenzeichen: 9 O 344/09]
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Dokument-Nr. 13438
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