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Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006
- IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III; IV Ss OWi 134/06 -
Handy im Auto: Halten und Umlagern ist erlaubt
Nur die bestimmungsgemäße Verwendung eines Handys ist verboten
Wenn das Mobiltelefon während der Fahrt ohne weitere Benutzung lediglich aufgenommen wird, um es an einem anderen Ort abzulegen, liegt kein Verstoß gegen das "Handyverbot" vor. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde einem Autofahrer vorgeworfen, ein Mobiltelefon benutzt zu haben. Er trug vor, dass er das Telefon lediglich aufgehoben habe, um es an einem anderen Ort im Auto wieder abzulegen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf glaubte diesem Vortrag.
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO liege nicht vor. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es einem Autofahrer untersagt, ein Handy zu nutzen, wenn er es hält. Nicht das Aufnehmen als solches werde untersagt, sondern - wie das zweckgerichtete Tatbestandsmerkmal "hierfür" verdeutlicht - allein dessen bestimmungsgemäße Verwendung.
§ 23 Abs. 1a StVO
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2007
Quelle: ra-online
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2007, Seite: 92 NStZ-RR 2007, 92 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2007, Seite: 95 NZV 2007, 95
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Dokument-Nr. 4991
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