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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014
19 OWi-89 Js 86/14-14/14 -

Aufnahme eines Handys zur Ablage an einen anderen Ort zur Vermeidung einer Blendwirkung stellt verbotene Handy-Benutzung dar

Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO rechtfertigt Geldbuße von 50 EUR

Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, weil das Display aufleuchtet und er dadurch geblendet wird, um dann darauf zu schauen und es dann wegzulegen, so verstößt er gegen das Verbot der Handy-Benutzung beim Autofahren (§ 23 Abs. 1a StVO). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Autofahrer von einem Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er während der Fahrt sein Handy in der rechten Hand hielt und mit dem Daumen auf dem Display herumtippte. Gegen den Autofahrer wurde deswegen eine Geldbuße verhängt. Dieser gab jedoch an, dass er sein auf der Windschutzscheibe liegendes Handy aufgenommen habe, weil sein Display wegen der geringen Akkuladung aufleuchtete und er dadurch geblendet wurde. Er habe kurz auf sein Handy geschaut und es dann zur Seite gelegt.

Verbotene Handy-Benutzung lag vor

Das Amtsgericht Lüdinghausen hielt es für unerheblich, welche der beiden geschilderten Handlungen zutreffend war. Denn sowohl das vom Polizeibeamten beobachtete Verhalten als auch das vom Betroffenen geschilderte Verhalten habe ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO dargestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2014
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 156
NStZ-RR 2014, 156
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 332
NZV 2014, 332

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 18435 Dokument-Nr. 18435

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