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Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 17.02.2014
- 19 OWi-89 Js 86/14-14/14 -
Aufnahme eines Handys zur Ablage an einen anderen Ort zur Vermeidung einer Blendwirkung stellt verbotene Handy-Benutzung dar
Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO rechtfertigt Geldbuße von 50 EUR
Nimmt ein Autofahrer während der Fahrt sein Handy auf, weil das Display aufleuchtet und er dadurch geblendet wird, um dann darauf zu schauen und es dann wegzulegen, so verstößt er gegen das Verbot der Handy-Benutzung beim Autofahren (§ 23 Abs. 1a StVO). Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein
Verbotene Handy-Benutzung lag vor
Das Amtsgericht Lüdinghausen hielt es für unerheblich, welche der beiden geschilderten Handlungen zutreffend war. Denn sowohl das vom Polizeibeamten beobachtete Verhalten als auch das vom Betroffenen geschilderte Verhalten habe ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons und somit einen Verstoß gegen das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO dargestellt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2014
Quelle: Amtsgericht Lüdinghausen, ra-online (vt/rb)
- Keine verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons während der Autofahrt bei bloßem In-der-Hand-halten des Handys
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 27.04.2007
[Aktenzeichen: 3 Ss OWi 452/07]) - Handy im Auto: Halten und Umlagern ist erlaubt
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006
[Aktenzeichen: IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III; IV Ss OWi 134/06])
Jahrgang: 2014, Seite: 156 NStZ-RR 2014, 156 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 332 NZV 2014, 332
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Dokument-Nr. 18435
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