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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.1994
- 1 U 49/92 -
Streupflichtige Stadt muss spätestens bis 9.30/10 Uhr Fußgängerüberweg gestreut haben
Verstoß gegen die Pflicht begründet Amtspflichtverletzung
Ist eine Stadt verpflichtet den Winterdienst durchzuführen, so muss sie spätestens gegen 9.30 bis 10 Uhr die Fußgängerüberwege bestreut haben. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach und stürzt deswegen ein Passant wegen der Glätte, verletzt sie ihre Amtspflicht. Der verletzte Passant kann daher Schadenersatz verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte eine Frau gegen 11.15 Uhr in der Innenstadt auf einem
Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung bestand
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der verunfallten Frau. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (§ 839 BGB, Art. 34 GG), da die streupflichtige Stadt ihre Amtspflicht verletzt habe. Inhalt und Umfang dieser Amtspflicht bestimme sich nach der zivilrechtlichen
Fußgängerüberweg musste spätesten 10 Uhr gestreut sein
Die Stadt sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts entsprechend der privatrechtlichen
Beginn des Streudienstes um 7 Uhr begründete Organisationsmangel
Zwar hat das Oberlandesgericht zuerkannt, dass zunächst besonders gefährliche und besonders früh von stärkerem Verkehr befahrene oder begangene Bereiche zuerst gestreut werden müssen. Es habe jedoch im Beginn des Streudienstes um 7 Uhr einen Organisationsmangel gesehen. Denn um diese Zeit sei der Berufsverkehr bereits voll angelaufen. Daher habe um 7 Uhr das Räumen und Streuen bereits abgeschlossen sein müssen.
Winterdienst ab 5/5.30 Uhr war zumutbar
Das Gericht hielt daher einen Arbeitsbeginn von 5 bzw. 5.30 Uhr für erforderlich. Damit wäre sichergestellt worden, dass spätestens zum Einsetzen des starken Fußgängerverkehrs die Einkaufsbereiche der Innenstadt und somit auch der Unfallort geräumt oder bestreut gewesen wären. Angesichts dessen, dass in dieser Berufsgruppe Nacht- bzw. Frühdienste nicht ungewöhnlich sind, sei der Stadt auch nichts Unzumutbares verlangt worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/VersR 1995, 45/rb)
- Winterdienst: Keine Verpflichtung zum Entfernen von Streugut vor Ende der Frostperiode
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.04.2003
[Aktenzeichen: VI ZR 260/02]) - Winterdienst: Bei ungünstigen winterlichen Witterungsverhältnissen ist wiederholt zu streuen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.07.1993
[Aktenzeichen: III ZR 88/92]) - Winterdienst: Räum- und Streupflicht der Gemeinde richtet sich nach Gefährlichkeit und Verkehrswichtigkeit der Straße
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.07.1990
[Aktenzeichen: III ZR 217/89])
Jahrgang: 1995, Seite: 45 VersR 1995, 45
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Dokument-Nr. 14582
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