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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.04.2014
- 16 U 170/13 -
Fluggast hat wegen allergischer Reaktion auf Ausdünstungen von Erfrischungstüchern Anspruch auf Schmerzensgeld
Durch die Erfrischungstücher ausgelöste Beschwerden müssen nicht als Folge des allgemeinen Lebensrisikos hingenommen werden
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass einer Reisenden, die durch das Austeilen von dampfenden Erfrischungstüchern während eines mehrstündigen Fluges eine schwerwiegende allergische Reaktion erlitten hatte, ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro zusteht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls reiste im Oktober 2010 mit einem Flugzeug der Beklagten von Indien nach Deutschland. Während des Fluges wurden dampfende Erfrischungstücher - so genannte "Saunatücher" - ausgeteilt. Hierdurch wurde bei der Klägerin eine
Landgericht bejaht Schmerzensgeldanspruch der Reisenden
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht sprach der Klägerin nach einer umfangreichen Beweisaufnahme über die Umstände des Vorfalls ein
Reisende hatte Crewmitglieder vorab über Allergie informiert
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nunmehr im Wesentlichen zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens ein
Reisende muss sich dennoch Mitverschulden zurechnen lassen
Auch wenn nicht alle Crewmitglieder über die gesundheitliche Disposition der Klägerin orientiert gewesen seien, liege dies außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin und stelle eine Pflichtverletzung der Beklagten dar, die auch in einem Großraumflugzeug die Fürsorge gegenüber einzelnen Passagieren, auf deren besondere Situation sie aufmerksam gemacht worden sei, nicht vernachlässigen dürfe. Die Klägerin müsse sich jedoch ein
Artikel 17 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens lautet:
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 30.08.2013
[Aktenzeichen: 2-24 O 93/12]
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Jahrgang: 2014, Seite: 824 NJW-RR 2014, 824
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Dokument-Nr. 18141
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