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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2013
- X ZR 83/12 -
Verpasster Flug aufgrund langer Warteschlange: Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht
Verweigerung der Beförderung liegt nicht vor
Wer seinen Flug verpasst, weil er zu lange in der Warteschlange stand, kann keine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen. Insbesondere liegt in einem solchen Fall keine Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 2 j FluggastrechteVO vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Reisender auf eine
Anspruch auf Ausgleichszahlungen bestand nicht
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Berufung des Klägers zurück. Diesem habe kein Anspruch auf
Verweigerung der Beförderung lag nicht vor
Des Weiteren habe dem Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch wegen einer
Fluggastrechteverordnung regelt nur Mindestrechte
Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: 32 C 2202/11 (18)] - Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.06.2012
[Aktenzeichen: 2-24 S 258/11]
- Bereits geschlossene Flugzeugtüren müssen für verspäteten Passagier nicht wieder geöffnet werden
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.10.2009
[Aktenzeichen: 16 U 18/08]) - Fluggesellschaft kann betrunkenem Flugpassagier die Beförderung verweigern
(Amtsgericht Rostock, Urteil vom 09.04.2009
[Aktenzeichen: 48 C 292/09])
Jahrgang: 2013, Seite: 1088 MDR 2013, 1088
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Dokument-Nr. 16872
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