wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.09.2020
4 UF 176/19 -

Überlassung einer dem unterhalts­pflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung mindert Barunterhaltsverpflichtung

Keine Erhöhung des laufenden Elementarunterhalts

Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhalts­pflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt geltend macht und der barunterhalts­pflichtige Elternteil keine Nutzungs­entschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht. Die hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die getrenntlebenden Eltern streiten um Unterhalt für die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder. Die Mutter begehrt eine Erhöhung der derzeit mit 115 % des Mindestunterhalts festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Sie wohnt mit den Kindern in der vormaligen Ehewohnung. Diese gehört dem Vater zu 60 %; er hat seinen Anteil mietfrei überlassen. Eins der Kinder erhielt eine private außerschulische Förderung in den Fächern Deutsch und Englisch. Ein anderes Kind wurde aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche sowie einer Aufmerksamkeitsstörung gesondert gefördert. Für die damit jeweils verbundene finanzielle Belastung macht die Mutter einen Mehrbedarf geltend. Sie verlangt außerdem die Beteiligung des Vaters an den Kosten einer mit sog. Speed Brackets durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung eines Kindes. Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.

OLG: Kein Anspruch auf Erhöhung des laufenden Elementarunterhalts

Die Beschwerde hatte vor dem OLG nur hinsichtlich des geltend gemachten Mehr- und Sonderbedarfs Erfolg. Ohne Erfolg begehrte die Mutter eine Erhöhung des laufenden Elementarunterhalts. Der Vater decke, so das OLG, einen Teil seiner Unterhaltsverpflichtung, die auch den Wohnbedarf umfasse, durch die mietfreie Überlassung der Wohnung an die Mutter und die Kinder. Das sei durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe grundsätzlich maßgeblichen Einkommensgruppe des Vaters (nach der so genannten Düsseldorfer Tabelle) zu berücksichtigen. Angesichts eines Miteigentumsanteils von 60 % und eines in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkostenanteils von etwa 20 % erscheine eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe angemessen. Dies gelte jedenfalls, soweit - wie hier - weder der betreuende Elternteil Ehegattenunterhalt noch der barunterhaltspflichtige Elternteil eine Nutzungsentschädigung geltend mache.

Vater muss sich an Kosten für außerschulische Förderung beteiligen

An den für die außerschulische Förderung der Kinder entstandenen Kosten sei der Vater dagegen anteilig zu beteiligen. Es handele sich um Mehrbedarf, der das übliche derart übersteige, dass er beim Kindesunterhalt mit den Tabellensätzen nicht erfasst werde. Hieran müssten sich beide Eltern entsprechend ihren Einkommensverhältnissen beteiligen, da beide hier den Maßnahmen zugestimmt hatten. Die kieferorthopädische Behandlung stelle einen Sonderbedarf dar, der ebenfalls vom Vater anteilig zu tragen sei. Auch ohne Vortrag zur medizinischen Notwendigkeit der verwendeten Speed Brackets stelle sich seine Beteiligung angesichts der zu erwartenden Verkürzung der Behandlungsdauer bei gleichzeitiger Gewährleistung einer besseren Zahnreinigung und des vom Vater selbst in Anspruch genommenen Krankenversicherungsschutzes als angemessen dar.

Rechtsbeschwerde beim BGH anhängig

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Deckung des Wohnbedarfs durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil grundsätzlicher Natur seien. Die Rechtsbeschwerde ist beim BGH unter dem AZ. XII ZB 325/20 anhängig

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Unterhaltsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29229 Dokument-Nr. 29229

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss29229

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?