die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.09.2020
- 4 UF 176/19 -
Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung mindert Barunterhaltsverpflichtung
Keine Erhöhung des laufenden Elementarunterhalts
Wird der Wohnbedarf eines Kindes durch die Überlassung einer dem unterhaltspflichtigen Elternteil gehörenden Wohnung gedeckt, ist dies durch eine angemessene Herabstufung der für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls, wenn der betreuende Elternteil keinen Ehegattenunterhalt geltend macht und der barunterhaltspflichtige Elternteil keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht. Die hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Die getrenntlebenden Eltern streiten um Unterhalt für die drei aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder. Die Mutter begehrt eine Erhöhung der derzeit mit 115 % des Mindestunterhalts festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Sie wohnt mit den Kindern in der vormaligen Ehewohnung. Diese gehört dem Vater zu 60 %; er hat seinen Anteil mietfrei überlassen. Eins der Kinder erhielt eine private außerschulische Förderung in den Fächern Deutsch und Englisch. Ein anderes Kind wurde aufgrund einer Lese- und Rechtschreibschwäche sowie einer Aufmerksamkeitsstörung gesondert gefördert. Für die damit jeweils verbundene finanzielle Belastung macht... Lesen Sie mehr
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 11.12.2015
- 13 UF 164/15 -
Erweiterter Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils rechtfertigt keine Kürzung der Unterhaltsbeträge unterhalb des Mindestunterhalts
Uneingeschränkte Unterhaltspflicht trotz erweiterten Umgangs
Ein erweiterter Umgang des barunterhaltspflichtigen Elternteils rechtfertigt nicht die Kürzung der Unterhaltsbeträge unterhalb des Mindestunterhalts. Vielmehr bleibt er uneingeschränkt unterhaltspflichtig. Reduziert er aufgrund des erweiterten Umgangs seine Erwerbstätigkeit, so sind ihm grundsätzlich fiktive Einkünfte bis zum Mindestunterhalt anzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verpflichtete das Amtsgericht Berlin-Pankow/Weißensee im April 2015 einen Vater zweier minderjähriger Kinder zur Zahlung von Mindestunterhalt. Da der Kindsvater nur einer Teilzeitbeschäftigung nachging, rechnete das Gericht fiktive Einkünfte hinzu. Seiner Ansicht nach sei der Kindsvater nämlich fähig gewesen eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Dem widersprach... Lesen Sie mehr