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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2009
- 7 U 196/07 -
Versicherter Leitungswasserschaden bei aus Duschkabine ausgetretenen Duschwassers
Versicherung zur Schadensregulierung verpflichtet
Tritt Duschwasser bestimmungswidrig aus der Duschkabine aus und führt dies zu einem Schaden, so liegt ein versicherter Leitungswasserschaden vor. Die Versicherung ist in diesem Fall zur Regulierung des Schadens verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Hauseigentümer seine Versicherung wegen eines Wasserschadens. Dazu soll es nach seinen Angaben gekommen sein, weil aufgrund einer Undichtigkeit in der
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Frankfurt a.M. sah die Ursache für den
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Hauseigentümers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Hauseigentümer stehe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zu. Denn ein Sachverständigengutachten habe nachweisen können, dass aufgrund ausgetretenen Duschwassers der
Vorliegen eines versicherten Leitungswasserschadens
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe ein versicherter Leitungswasserschaden vorgelegen. Ein solcher habe nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen unter anderem vorgelegen, wenn das versicherte Gebäude durch Wasser, das bestimmungswidrig aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen ausgetreten ist, beschädigt werde. Zu solchen Einrichtungen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, dass heißt auch die eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.04.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.08.2007
[Aktenzeichen: 2/8 O 2/07]
Jahrgang: 2010, Seite: 1180 VersR 2010, 1180
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Dokument-Nr. 24133
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