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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.10.1991
- 17 U 2/91 -
Einberufung zum gesetzlich vorgeschriebenen Wehrdienst kann durch AGB eines Fitness-Vertrages nicht als Grund für außerordentliche Kündigung ausgeschlossen werden
Die Anordnung des Ruhens der Mitgliedschaft schließt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus und wird damit unwirksam
Wer zum Wehrdienst verpflichtet wird, der hat das Recht, einen bestehenden Fitness-Vertrag fristlos zu kündigen. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitness-Studios können dieses Recht nicht aufheben und werden damit unwirksam. Dies bestätigte das Oberlandesgericht Hamm.
Im vorliegenden Fall ging es um die Wirksamkeit einer
Die Wideraufnahme der Mitgliedschaft nach dem Wehrdienst darf nicht allgemeingültig geregelt werden
Das Oberlandesgericht Hamm erklärte diese
Aufgrund der Betreuung beim Training ist Dienstvertragsrecht anzuwenden
Im vorliegenden Fall sei das Dienstvertragsrecht anzuwenden, da das Fitness-Center seine Kunden, vor allem die Anfänger, hinsichtlich der richtigen Benutzung der Geräte berate und sie beim Training überwache. Diese Leistung bestimme den Vertrag, da sie gegenüber der Gewährung des Gebrauchs der Sportgeräte nicht als unbedeutend zurücktrete. Die falsche Handhabung der Geräte sei nicht ohne Gefahren, so dass im vorliegenden Fall eine Betreuung von großer Bedeutung sei und nicht von einem reinen "zur Verfügung stellen" der Sportgeräte gesprochen werden könne. Wäre dies der Fall, müsse schließlich nicht das Dienstvertragsrecht, sondern das Mietvertragsrecht zur Anwendung kommen.
Das Urteil ist aus dem Jahr 1991 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile zum Thema Fitnessstudio"
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 25.10.1990
[Aktenzeichen: 8 O 223/90]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1992, Seite: 242 NJW-RR 1992, 242 | Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR)
Jahrgang: 1992, Seite: 162 VuR 1992, 162
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Dokument-Nr. 11279
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