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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 06.09.2007
- 2 Ss OWi 190/07 -
Handy darf bei abgeschaltetem Motor vor roter Ampel benutzt werden
OLG Hamm kassiert Bußgeldbescheid
Eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons durch einen Fahrzeugführer liegt nach einer Entscheidung des OLG Hamm nicht vor, wenn das Fahrzeug vor einer Rotlicht zeigenden Ampel steht und der Motor ausgeschaltet ist. Das Oberlandesgericht hat damit ein Urteil des Amtsgerichts Iserlohn, das den Fahrer noch zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 40,00 Euro verurteilt hatte, aufgehoben und den Fahrer freigesprochen.
Nach den der Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen hatte sich der Fahrer mit dem von ihm geführten Pkw einer Rotlicht zeigenden Ampel in Hemer genähert. Da die Ampel rot zeigte, schaltete er den Motor ab, nahm dann sein Mobiltelefon und telefonierte kurz mit einem Bekannten. Sodann beendete er das Telefongespräch. Anschließend schaltete die Ampel auf grün. Der Fahrer startete den Motor und fuhr weiter.
Nach Auffassung des OLG-Senats liegt kein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung vor, wonach einem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Dieses Verbot gilt nämlich nicht, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dem Ausschalten des Motors eines vor einer Rotlicht zeigenden Ampel stehenden Kraftfahrzeugs keine Bedeutung beizumessen sei, stelle eine nicht zulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2008
Quelle: ra-online (pt)
- Telefonieren bei roter Ampel und ausgestelltem Motor ist erlaubt
(Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 29.09.2006
[Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1050/06]) - Handy im Auto: Halten und Umlagern ist erlaubt
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006
[Aktenzeichen: IV-2 Ss OWi 134/06-70/06 III; IV Ss OWi 134/06])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2008, Seite: 43, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2008, 43 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2008, Seite: 312 SVR 2008, 312 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 113, Seite: 379 VRS 113, 379 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2008, Seite: 50 zfs 2008, 50
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Dokument-Nr. 5456
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