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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.08.2008
2 Ss OWi 565/08 -

Fahrt nach Alkoholkontrolle fortgesetzt – Erneutes Fehlverhalten wird auch erneut bestraft

Erste Straftat ist nicht mit Bestrafung für zweites Fehlverhalten abgegolten

Fährt ein alkoholisierter Autofahrer nach einer Alkoholkontrolle weiter, so handelt es sich dabei um eine zweite Fahrt. Verkehrssünden auf dieser zweiten Fahrt sind somit neue Vergehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.

Im zugrunde liegenden Fall geriet ein Autofahrer in eine Polizeikontrolle. Nachdem ein Alkoholtest positiv ausgefallen war, musste der Autofahrer sein Fahrzeug abstellen und mit den Polizeibeamten zur Polizeiwache kommen. Nach einem weiteren Alkoholtest konnte der Mann gehen. Die Polizisten wiesen ihn jedoch darauf hin, dass er in den nächsten drei bis vier Stunden nicht Auto fahren dürfe.

Autofahrer sieht Strafe der Trunkenheitsfahrt in Strafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung mit abgegolten

Der Mann bestellte sich jedoch ein Taxi, ließ sich zu seinem abgestellten Wagen bringen, stieg in sein Auto und begab sich auf den Heimweg. Unterwegs geriet er in eine Geschwindigkeitskontrolle. Da er die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten hatte, wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 100 Euro verhängt. Der Autofahrer meinte, mit dieser Strafe sei auch die Trunkenheitsfahrt vorher abgegolten, da es sich um ein und dieselbe Tat handele.

Zwei Fahrten, zwei Vergehen

Das sahen die Richter anders. Die Alkoholkontrolle habe die erste alkoholisierte Autofahrt beendet. Hätte der Fahrer freiwillig oder aus Verkehrsgründen angehalten, wäre dies lediglich eine Fahrtunterbrechung gewesen. So jedoch habe der Fahrer nach der Zäsur der Polizeikontrolle und des Aufenthalts auf der Wache einen neuen „Fahrtentschluss“ gefasst. Hinzu käme, dass die Polizeibeamten ihn darauf hingewiesen hätten, dass er nicht wieder fahren dürfte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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Dokument-Nr.: 8635 Dokument-Nr. 8635

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