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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2015
- 4 U 53/15 -
Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Sammelstelle für Rezepte mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aufstellen
Betrieb einer Rezeptsammelstelle verstößt gegen Apothekenbetriebsordnung
Ein Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn so bestellte Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm unter Erlass einer einstweiligen Verfügung und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bochum ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Apothekeninhaberin aus Herne verlangt von ihrer Konkurrentin, ebenfalls Inhaberin von Apotheken in Herne, es zu unterlassen, im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes in Herne eine Einrichtung zum Sammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige
Klägerin verlangt Untersagung der Rezepte-Sammelstelle
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte eine nach der Apothekenbetriebsordnung unzulässige und zudem behördlich nicht genehmigte Rezeptsammelstelle unterhalte. Im Wege der einstweiligen Verfügung verlangte sie, der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der Sammelstelle im Bereich des Lebensmittelmarktes zu untersagen. Die Beklagte, die über eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln verfügt, war demgegenüber der Ansicht, die Sammelstelle als Teil des ihr erlaubten Versandhandels betreiben zu dürfen.
OLG untersagt Unterhalten und Bewerben der Sammelstelle
Der Verfügungsantrag der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat der Beklagten das Unterhalten und Bewerben der infrage stehenden Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige
Apotheker fehlt es an notwendiger Erlaubnis für Betrieb einer Rezeptsammelstelle
Mit dem Betrieb der Rezeptsammelstelle verstoße die Beklagte gegen die Apothekenbetriebsordnung. Über die nach der Apothekenbetriebsordnung notwendige Erlaubnis für den Betrieb einer Rezeptsammelstelle, verfüge sie nicht. Zudem dürfe nach der Apothekenbetriebsordnung eine Rezeptsammelstelle nicht in einem Gewerbebetrieb unterhalten werden. Auch dagegen verstoße die Rezeptsammelstelle der Beklagten, die in einem Lebensmittelsupermarkt und mithin in einem Gewerbebetrieb im Sinne der Apothekenbetriebsordnung platziert worden sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Versandapotheken dürfen in Drogerien einen Bestell- und Abholservice für Medikamente anbieten
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.03.2008
[Aktenzeichen: BVerwG 3 C 27.07]) - OVG untersagt Bestell- und Abholservice für Arzneimittel in dm-Drogeriemärkten
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2005
[Aktenzeichen: 13 B 426/05])
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Dokument-Nr. 21107
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