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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.04.2016
4 Ws 103/16 -

Unverschuldeter Verlust des Briefkasten­schlüssels stellt keine Entschuldigung für Fristversäumnis dar

Betroffener muss sich baldmöglichst erneut Zugang zum Briefkasten verschaffen

Wer es versäumt, gegen eine per Post zugestellte Gerichts­entscheidung rechtzeitig Beschwerde einzulegen, weil er diese seinem Briefkasten nicht rechtzeitig entnimmt, ist dann nicht entschuldigt, wenn ihm der Briefkasten­schlüssel zwar unverschuldet abhanden gekommen ist, das Fristversäumnis aber auch darauf beruht, dass er es danach unterlassen hat, sich baldmöglichst erneut Zugang zum Briefkasten zu verschaffen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Paderborn.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der jetzt 24 Jahre alte Betroffene aus Bad Driburg wurde im Oktober 2014 in erster Instanz vom Amtsgericht Brakel und zweiter Instanz vom Landgericht Paderborn wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Während der dreijährigen Bewährungszeit verstieß er durch unerlaubtes Handeltreiben und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln erneut gegen strafrechtliche Verbote und erhielt hierfür vom Amtsgericht Höxter eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. In Anschluss an die erneute Verurteilung widerrief das Amtsgericht Brakel die Bewährung der im Jahr 2014 verhängten zehnmonatigen Freiheitstrafe. Gegen den ihm Anfang Dezember durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Widerrufbeschluss hat der Betroffene erst nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist sofortige Beschwerde erhoben. Sein Fristversäumnis hat er damit entschuldigt, dass seine Ehefrau, im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels, wenige Tage vor dem Einwurf des Widerrufbeschlusses die gemeinsame Wohnung nach einer Auseinandersetzung unter Mitnahme des besagten Briefkastenschlüssels verlassen und erst nach Fristablauf zurückgekehrt sei, so dass er, der Betroffene, in dieser Zeit keinen Zugang zum Briefkasten gehabt habe. Das Landgericht Paderborn ist von einer schuldhaft versäumten Beschwerdefrist ausgegangen, hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die sofortige Beschwerde deswegen als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des Landgerichts hat der Betroffene dann wiederum - dieses Mal fristgerecht - (sofortige) Beschwerde eingelegt.

Fristversäumnis nicht ausreichend entschuldigt

Auch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hat der Betroffene sein Fristversäumnis nicht ausreichend entschuldigt. Deswegen sei die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch das Landgericht unbegründet.

Der Betroffene habe zwar glaubhaft gemacht, dass seine Ehefrau im Besitz des einzigen Briefkastenschlüssels gewesen sei, diesen nach einer Auseinandersetzung Anfang Dezember 2015 mitgenommen habe, so dass der Betroffene mangels Briefkastenschlüssels für ca. elf Tage keinen Zugang zum Inhalt des Briefkasten gehabt habe. Sein Fristversäumnis sei dennoch verschuldet. Derjenige, der den Zugang zu seinem Briefkasten unverschuldet verliere, müsse sich danach um einen baldmöglichsten erneuten Zugang bemühen. Unterlasse er dies, handele er jedenfalls hinsichtlich einer versäumten Frist schuldhaft, die er hätte einhalten können, wenn er umgehend Maßnahmen ergriffen hätte, um an den Inhalt seines Briefkastens zu kommen. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass der Betroffene irgendwelche Anstrengungen unternommen habe, um sich Zugang zum Inhalt des Briefkastens zu verschaffen. Er habe z.B. weder seine Ehefrau um den Schlüssel gebeten, noch versucht, den Briefkasten mit Hilfe eines Schlüsseldienstes öffnen zu lassen. Bei entsprechenden Anstrengungen hätte er sich rechtzeitig vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist Zugang zum Inhalt des Briefkastens und damit Kenntnis vom zugestellten Widerrufbeschluss verschaffen können.

Hintergrund

Wer sich gegen gerichtliche Entscheidungen beschweren will, muss häufig Fristen einhalten. Wird die Frist versäumt, ist die Entscheidung rechtskräftig und nicht mehr zu ändern. Regelmäßig beginnen die Fristen mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung und müssen so beachtet werden, dass die Beschwerdeschrift vor dem Ablauf der Frist beim Gericht eingeht. Wird die Frist unverschuldet versäumt, kann - soweit das Gesetz das zulässt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden. Dann ist das Fristversäumnis entschuldigt. Was heißt in diesem Zusammenhang unverschuldet? Sieht es mir das Gesetz nach, wenn ich mal was vergesse? Mit dieser Fragestellung haben sich die Gerichte häufig zu befassen. Außerdem: Ein unverschuldetes Versäumnis muss der Säumige nachvollziehbar vortragen und häufig auch nachweisen. Auch das sollte der Rechtsuchende beachten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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Kommentare (3)

 
 
nana schrieb am 03.06.2016

Dann müssen sie eben den Schlüsseldienst ins Haus rufen.

Nein: Das nennt sich nicht "Umgang mit Geld"! sondern Geld

zum Fenster raus werfen - dann: Wenn sicher ist, das es noch eine andere, normalere Möglichkeit gibt.

120 Euro haben und nicht haben

Da es Häuser gibt mit Schliessanlagen von der Wohnung bis zum Keller - wer weiß was das für Briefkästen-schlüssel sind ...Dann darf man am Ende noch diese ganze Anlage zahlen. - 8 Tage ... ja wir die Götter

in schwarz im Gericht ...

nana schrieb am 03.06.2016

Geht das denn? Wie denn? Wie soll man dem Schlüsseldienst

im Geschäft erklären, was man für einen Schlüssel braucht?

Ich sehe nur in nahezu allen Mietshäusern kaputt gebogene

Briefkästen, aus der sich - wer will - also Alle - die Post

entnehmen können.

Millionenschwere Studie 2008: "Depression!" ja warum sind denn alle ...vielleicht wegen so etwas. Eine Häufung von lapidaren Fällen, die keine sein müssen. Jeder in Amt Behörde muss sich wichtig machen und jedermann eklären:

Das Leben an sich sei ein schweres Vergehen.

In einem anderen Fall schickt das Gericht nicht die Post an

die von XY angegebene Anschrift sondern an die vom "Betreuer" angegebene Anschrift. Dahin geht der "Betreuer"

Dieser aber geht dahin nur 1x Ende/Anfang des Monats.

Regelmässig alle Fristen überschritten - zum Wohle des

Betreuers und der Gerichtskasse. Ja wir wir wir die Herren der Welt machen alles anders und irgendwie - und ihr Fußvolk da draußen seid unsere Sklaven oder Spielzeuge ihr könnt zahlen oder einsitzen irgendwie und irgendwo ...Das sind Gründe

nana antwortete am 03.06.2016

Die "Depressions"Studie wurde 1998 in Auftrag gegeben,

von dem damaligen Bundeskanzler Schröder.

Das genaue Ergebnis kenne ich zwar nicht, aber ich sehe

ja tagtäglich diese oft nieder schmetternden Entscheidungen

usw was wirklich nicht immer sein muss.

So als wollten Alle die nur irgendwie die Möglichkeit haben,

jeden gleich umbringen. Das hört sich auch alles immer so toll beeindruckend an, wenn die entsprechenden Kreise unter sich bleiben - und kein anderes Wort zulassen ...

bleibt eben die Farbe dunkelgrau bis schwarz - weiß ist

grundsätzlich nicht vorhanden.

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