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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.03.2016
- 9 U 134/15 -
OLG Hamm zur Verkehrssicherungspflicht für an Straßen aufgestellte Werbeanlagen
Zu beachtende Verkehrssicherungsmaßnahmen dienen nicht dazu um Verletzungen des mit Werbeschild kollidierenden Verkehrsteilnehmers zu verhindern
Neben der Straße aufgestellte Werbeanlagen dürfen Verkehrsteilnehmer nicht ablenken, behindern und müssen standsicher aufgestellt sein. Weitergehende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz stürzender Kradfahrer müssen sie nicht aufweisen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulasungsbescherde zurückgewiesen. Der Beschluss ist nunmehr rechtskräftig.
Im vorliegenden Streitfall befuhr der seinerzeit 30 Jahre alte Kläger befuhr im Juni 2013 mit seinem Krad Suzuki eine Landstraße. Beim Ausgang einer Linkskurve verlor er die Kontrolle über sein Krad und stürzte. Dabei rutschte er über die Einmündung eines untergeordneten Wirtschaftsweges und prallte gegen ein ca. 6 Meter von der Fahrbahn der Landstraße entferntes hölzernes
Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung
Vom beklagten Landwirt hat der Kläger
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist erfolglos geblieben. Eine haftungsbegründende
OLG: Sturz nicht auf Existenz des Schildes zurückzuführen
Die beim Aufstellen des Werbeschildes zu beachtenden straßenwegerechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienten nicht dazu, so das Gericht, Verletzungen eines mit dem
Keine Absicherungspflicht der Pfosten mittels Ummantelung oder Fangzaun
Der Beklagte hafte auch nicht deswegen, weil er es unterlassen habe, das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Landgericht Münster, Urteil
[Aktenzeichen: 2 O 284/14]
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.10.2017
[Aktenzeichen: VI ZR 162/16]
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Dokument-Nr. 25240
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