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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.01.2013
- I-9 U 84/12 -
Veranstalter einer Treibjagd muss Nachbarn des Jagdgebiets nicht ohne Anlass über Jagd informieren
OLG Hamm zu den Informationspflichten des Veranstalters einer Treibjagd
Der Veranstalter einer Treibjagd muss die Eigentümer und Pächter der nahe zum Jagdgebiet gelegenen Grundstücke nicht ohne Anlass über die bevorstehende Jagd unterrichten. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die klageabweisende, erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster.
Im zugrunde liegenden Fall hielt der Kläger aus Hamm auf in der Nähe von Ahlen gepachteten Weideflächen mehrere Pferde. Er hat vom beklagten Arzt aus Ahlen
Mit einer Jagd verbundene Schussgeräusche gehören zu waldtypischer Geräuschkulisse und sind als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen
Das Oberlandesgericht Hamm schloss sich dieser Auffassung des Klägers nicht an und wies die Klage als unbegründet ab. Als Veranstalter der Jagd sei der Beklagte zwar grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu schaffen, um eine Schädigung anderer durch das Jagdgeschehen zu verhindern. Der Beklagte sei deswegen aber nicht verpflichtet gewesen, den Kläger als anliegenden Pächter über die bevorstehende Treibjagd zu unterrichten. Auf die mit einer Jagd verbundenen Schussgeräusche habe nicht hingewiesen werden müssen. Schussgeräusche gehörten für sich genommen zu einer waldtypischen Geräuschkulisse und seien insoweit als Lärmbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie seien nur unter besonderen Umständen schadensträchtig, etwa wenn ein Schuss in unmittelbarer Nähe eines Reiters abgegeben werde. Derartige Umstände seien im vorliegenden Fall nicht feststellbar.
Gepachtete Weide grenzt nicht an bejagtes Waldgebiet
Die vom Kläger gepachtete Weide habe außerhalb des bejagten Waldgebietes gelegen, ohne unmittelbar an dieses anzugrenzen. Nach dem Jagdkonzept des Beklagten hätten auch keine Schüsse in unmittelbarer Nähe der Pferde abgegeben werden sollen. Selbst wenn sich einzelne Jagdteilnehmer hieran nicht gehalten hätten, was der Kläger bereits nicht dargelegt habe, sei der Beklagte für ein solches vom Jagdkonzept abweichendes Verhalten nicht einstandspflichtig, weil es für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Ablehnung der Jagd durch einen Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen muss nachvollziehbar dargelegt werden
(Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2013
[Aktenzeichen: 6 B 5/13]) - Landwirt muss für getötete Rehkitze Schadensersatz an den Jagdpächter zahlen
(Landgericht Trier, Urteil vom 21.06.2005
[Aktenzeichen: 1 S 183/04])
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Dokument-Nr. 15484
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