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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 19.07.2012
- III-1 VAs 62/12 -
Aufnahme von Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen im Führungszeugnis bei weiteren derartigen eingetragenen Straftaten
Ausnahmeregelung des § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG gilt bei weiteren eingetragenen Straftaten nicht
Verurteilungen über Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen können entgegen von § 32 Abs. 2 Nr. 5a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Führungszeugnis aufgenommen werden, wenn weitere Straftaten eingetragen sind, selbst wenn diese ebenfalls Verurteilungen von Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen beinhalten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall waren im
Kein Anspruch auf Löschung der beiden Verurteilungen aus Führungszeugnis
Das Oberlandesgericht Hamm entschied gegen den Betroffenen. Ihm stehe kein Anspruch auf Löschung der beiden Verurteilungen aus dem
Zulässige Aufnahme der beiden Verurteilungen von Geldstrafen von 30 Tagessätzen
Zwar seien gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5a BZRG Verurteilungen, die Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen beinhalten, nicht in das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24313
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