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Oberlandesgericht Karlsruhe, Hinweisverfügung vom 29.10.2019
- 17 U 102/18 -
Abgasskandal: Schadensersatz wegen Wertminderung möglicherweise auch trotz Software-Update denkbar
Gutachten muss mögliche Wertminderung durch Software zur Abgassteuerung und Aufspielen des Software-Updates prüfen
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Hinweisbeschluss darauf verwiesen, dass Käufer, die ihren Diesel behalten wollen, möglicherweise auch von der VW AG Schadensersatz wegen Wertminderung verlangen können. Ob trotz Software-Update eine Wertminderung besteht, muss durch Gutachten geklärt werden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Käuferin, die ihren "Diesel" behalten will, forderte von ihrem Autohändler und der Volkswagen AG (VW AG) die Zahlung eines Minderwertes in Höhe von 25 Prozent des Kaufpreises. Die Klägerin kaufte im Februar 2012 für 22.500 Euro einen gebrauchten Audi A 3 Sportback Ambition (Motor EA 189). Sie will ihr Fahrzeug behalten und ließ - nach Fristsetzung durch die Zulassungsstelle - am 28. Dezember 2018 das vom Kraftfahrbundesamt (KBA) zugelassene
Minderwert zum Kaufzeitpunkt für Höhe der verlangten Minderung entscheidend
Das Landgericht Heidelberg wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Anspruch der Käuferin auf Ersatz eines Minderwertes sowohl gegen den Autohändler als auch die VW AG grundsätzlich in Betracht komme. Entscheidend für den Anspruch gegen das Autohaus sei, ob zum Zeitpunkt der Minderungserklärung am 21. Dezember 2017 ein Mangel vorlag. Zunächst sei daher zu klären, ob zu diesem Zeitpunkt ein Minderwert alleine deshalb bestand, weil eine Software zur Abgassteuerung installiert war, auch wenn die Gefahr einer
Schadensersatzanspruch gegen VW AG grundsätzlich denkbar
Gegen die VW AG komme ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) in Betracht. Zwar sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hätte. Dennoch könne die Käuferin das Fahrzeug behalten und als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2019
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Heidelberg, Urteil
[Aktenzeichen: 4 O 227/17]
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Dokument-Nr. 28098
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