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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.01.2007
- 12 U 1181/05 -
Autobahnraser haften bei Unfall mit
Richtgeschwindigkeit soll Gefahren herabsetzen
Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, haftet bei einem Unfall unter Umständen mit, auch wenn er sonst den Unfall nicht verschuldet hat. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im Fall fuhr ein Motorradfahrer mit möglicherweise 270 Sachen über die Autobahn - jedenfalls kam es in Höhe einer Auffahrt zu einem Auffahrunfall, bei dem eine Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 190 km/h festgestellt wurde. Was war passiert? Vor dem Motorradfahrer hatte der Autofahrer von der rechten auf die linke Spur gewechselt, um einem anderen Autofahrer, die Spur zum Einfädeln frei zu machen. Bei der Kollision erlitt der Motorradfahrer erhebliche Verletzungen sowie materielle Schäden. Er stufte seinen eigenen Haftungsanteil auf 25 % ein und verlangte somit 75 % des Schadens vom Autofahrer. In dem Autobahnabschnitt bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Der Autofahrer trug vor Gericht vor, schon einige Zeit auf der linken Spur gefahren zu sein, als sich der Motorradfahrer mit möglicherweise 270 km/h näherte; er sei jedenfalls bei ordnungsgemäßer Rückschau nicht zu sehen gewesen.
Das Landgericht Mainz und das Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsinstanz verurteilten den klagenden Motorradfahrer zu einem Mitverschuldensanteil von 50 %. Da keinem Unfallbeteiligten ein Verschulden nachzuweisen sei, müsse die Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden.
Hinsichtlich des Fahrverhaltens des Autofahrers sei der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen. Dagegen stünde die Geschwindigkeit des Motorradfahrers von etwas über 200 km/h. Diese habe er zwar fahren dürfen; habe jedoch damit die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h überschritten. Dies führe unstreitig zu einer Mithaftung des Motorradfahrers. Mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von rund 60 % habe der Motorradfahrer ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen, das sich bei dem hier in Rede stehenden Unfall auch ausgewirkt habe, denn es wäre unstreitig nicht zu dem Zusammenstoß gekommen, wenn der Motorradfahrer die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte.
Die Richtgeschwindigkeit sei aber gerade empfohlen worden, um die Gefahren herabzusetzen, die aus dem Betrieb eines Kfz mit hoher Geschwindigkeit herrührten. Diese beruhten u. a. darauf, dass ein Kraftfahrer bei einer solchen Geschwindigkeit nur noch unfallfrei bleiben könne, wenn alle anderen Verkehrsteilnehmer sich absolut unfallfrei verhalten. Nach allem trage der Motorradfahrer daher einen Mitverschuldensanteil von 50 %.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2007
Quelle: ra-online
- Landgericht Mainz, Urteil vom 20.07.2005
[Aktenzeichen: 3 O 20/04]
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Dokument-Nr. 3850
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