wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 08.01.2007
12 U 1181/05 -

Autobahnraser haften bei Unfall mit

Richtgeschwindigkeit soll Gefahren herabsetzen

Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, haftet bei einem Unfall unter Umständen mit, auch wenn er sonst den Unfall nicht verschuldet hat. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Im Fall fuhr ein Motorradfahrer mit möglicherweise 270 Sachen über die Autobahn - jedenfalls kam es in Höhe einer Auffahrt zu einem Auffahrunfall, bei dem eine Aufprallgeschwindigkeit von mindestens 190 km/h festgestellt wurde. Was war passiert? Vor dem Motorradfahrer hatte der Autofahrer von der rechten auf die linke Spur gewechselt, um einem anderen Autofahrer, die Spur zum Einfädeln frei zu machen. Bei der Kollision erlitt der Motorradfahrer erhebliche Verletzungen sowie materielle Schäden. Er stufte seinen eigenen Haftungsanteil auf 25 % ein und verlangte somit 75 % des Schadens vom Autofahrer. In dem Autobahnabschnitt bestand keine Geschwindigkeitsbegrenzung. Der Autofahrer trug vor Gericht vor, schon einige Zeit auf der linken Spur gefahren zu sein, als sich der Motorradfahrer mit möglicherweise 270 km/h näherte; er sei jedenfalls bei ordnungsgemäßer Rückschau nicht zu sehen gewesen.

Das Landgericht Mainz und das Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsinstanz verurteilten den klagenden Motorradfahrer zu einem Mitverschuldensanteil von 50 %. Da keinem Unfallbeteiligten ein Verschulden nachzuweisen sei, müsse die Betriebsgefahr gegeneinander abgewogen werden.

Hinsichtlich des Fahrverhaltens des Autofahrers sei der bei Herannahen rückwärtigen Verkehrs immer gefahrvolle Fahrspurwechsel zu berücksichtigen. Dagegen stünde die Geschwindigkeit des Motorradfahrers von etwas über 200 km/h. Diese habe er zwar fahren dürfen; habe jedoch damit die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h überschritten. Dies führe unstreitig zu einer Mithaftung des Motorradfahrers. Mit der Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von rund 60 % habe der Motorradfahrer ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen, das sich bei dem hier in Rede stehenden Unfall auch ausgewirkt habe, denn es wäre unstreitig nicht zu dem Zusammenstoß gekommen, wenn der Motorradfahrer die Richtgeschwindigkeit eingehalten hätte.

Die Richtgeschwindigkeit sei aber gerade empfohlen worden, um die Gefahren herabzusetzen, die aus dem Betrieb eines Kfz mit hoher Geschwindigkeit herrührten. Diese beruhten u. a. darauf, dass ein Kraftfahrer bei einer solchen Geschwindigkeit nur noch unfallfrei bleiben könne, wenn alle anderen Verkehrsteilnehmer sich absolut unfallfrei verhalten. Nach allem trage der Motorradfahrer daher einen Mitverschuldensanteil von 50 %.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Mainz, Urteil vom 20.07.2005
    [Aktenzeichen: 3 O 20/04]

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3850 Dokument-Nr. 3850

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3850

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?