Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.2013
- 12 U 1296/12 -
Haftung des Reiseveranstalters wegen ungenügender Hilfestellung beim Besteigen eines Kamels
Verunfallter Reisender hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Verletzt sich ein Reisender während des Besteigens eines Kamels, so haftet dafür der Reiseveranstalter, wenn dem Reisenden keine Hilfestellung zum gefahrlosen Aufsteigen gegeben wurde. Dem Reisenden steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar buchte für den September 2011 eine Pauschal-Rundreise. In dieser Rundreise war unter anderem ein Kamelritt enthalten. Während des Aufsteigens auf das
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Seiner Ansicht nach sei der Reiseveranstalterin keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Weder eine Verkehrssicherungsverletzung noch ein Auswahverschulden liege vor. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht bejahte Pflichtverletzung der Reiseveranstalterin
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn der Reiseveranstalterin sei eine Pflichtverletzung anzulasten. Sie bzw. durch sie beauftragte Mitarbeiter hätten sicherstellen müssen, dass ein gefahrloses bzw. sicheres
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Angesichts der schweren Verletzungen des Klägers, mit den sich anschließenden zahlreichen ambulanten und stationären Behandlungen sowie den aufgetretenen Komplikationen und den verbleibenden Folgeschäden hielt das Oberlandesgericht ein
Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Zudem erkannte das Oberlandesgericht einen Schadenersatz in Höhe von 1.100 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit an. Der Betrag habe sich daraus ergeben, dass der komplette Reisepreis 2.220 € betrug und der Unfall vier Tage nach Reisebeginn geschah. Maßgebliches Kriterium für die Höhe des Schadenersatzes sei nämlich die Zahl der beeinträchtigten Tage im Verhältnis zum Gesamtpreis der Reise.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Koblenz, Urteil vom 04.10.2012
[Aktenzeichen: 16 O 100/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 237 NJW-RR 2014, 237
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17805
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17805
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.