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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.01.2011
- 2-24 S 61/10 -
Entgangene Urlaubsfreude betrifft auch Kinder - und führt zu Schadensersatz
Auch Kindern steht Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu
Baustelle, geschlossene Kindereinrichtungen, fehlender Kinderpool: Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main steht auch Kindern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubzeit bzw. entgangener Urlaubsfreuden zu. Entscheidendes Kriterium ist, dass sie den Urlaub bewusst wahrnehmen können. Dies ist bei Kleinkindern bis 3 Jahren in der Regel noch nicht der Fall.
Mit dieser Argumentation gab das Landgericht der Klage einer
Urlaubsfreuden können auch 5-Jährigen entgehen ...
Anders als das erstinstanzliche Amtsgericht entschieden die Richter, dass auch ein 5-jähriges Kind einen Schadensersatzanspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden haben könne. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass grundsätzlich anerkannt sei, dass auch Schüler und
... nicht aber Kleinkindern, die den Urlaub gar nicht bewusst wahrnehmen
Problematisch sei die Entscheidung aber dann, wenn es sich um
5-jährige Kinder nehmen Urlaub in fremdem Land bewusst wahr
Bei einem 5-jährigen Kind hingegen sei sicherlich davon auszugehen, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnehme. Für ein Kind in diesem Alter sei ein Urlaub etwas "Besonderes". Es gebe für das Kind nämlich normalerweise keinen Alltagsstress, es gebe besondere Sachen zu essen und es habe die Möglichkeit, ausgedehnt zu spielen - insbesondere an einem Strand oder
Für Kinder ist ein gelungener Urlaub etwas anderes als für Erwachsene
Ob und in welchem Umfang Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu zahlen sei, richte sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei, inwieweit die Reise für den einzelnen Reisenden beeinträchtigt worden sei. Für
Für Kinder zählt das Erlebnis, nicht die Erholung
Umgekehrt treffen andere Reisebeeinträchtigungen
Geschlossene Kindereinrichtungen mindern Erlebniswert
Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht den Urlaubs- bzw. Erlebniswert für den 5-jährigen Sohn der Klägerin als wesentlich geschmälert. Gerade die Einrichtungen, die auch für das Kind interessant waren, wie Kinderpool und Kinderclub, seien nicht vorhanden bzw. erheblich gestört gewesen. Weiterhin sei ein ungestörtes Spielen in der Clubanlage oder am Strand aufgrund der Bauarbeiten nicht möglich gewesen. Ferner sei anzunehmen, dass auch ein Kind massiven
Für Kind war erheblicher Reisepreis gezahlt worden
Schließlich spreche für die Gewährung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, dass für das Kind ein nicht unerheblicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/we)
- Haftung des Reiseveranstalters wegen ungenügender Hilfestellung beim Besteigen eines Kamels
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.2013
[Aktenzeichen: 12 U 1296/12]) - Schadensersatz eines 5-jährigen Kindes wegen vertaner Urlaubsfreude
(Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2019
[Aktenzeichen: 2-24 S 50/19])
Jahrgang: 2011, Seite: 64 RRa 2011, 64
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Dokument-Nr. 11754
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