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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18.11.2021
- 3 OWi 32 SsBs 119/21 -
An sich unwirksame Rechtsmitteleinlegung per E-Mail wird durch Ausdruck des eingescannten Originals wirksam
Keine Pflicht des Gerichts zum Ausdrucken der mittels E-Mail eingehenden Dokumente
Die Einlegung einer Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren mittels E-Mail ist an sich unwirksam. Sie wird jedoch wirksam, wenn das Gericht das mit der E-Mail übersandte eingescannte Original der Beschwerdeschrift ausdruckt. Dazu besteht aber seitens des Gerichts keine Pflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2021 wurde ein Betroffener vom Amtsgericht Wittlich zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot verurteilt, weil er einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hatte. Gegen das Urteil legte der Betroffene mittels
Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung wegen Ausdruckens des E-Mail-Anhangs
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Betroffenen. Zwar sei die
Keine Pflicht des Gerichts zum Ausdrucken der mittels E-Mail eingehenden Dokumente
Jedoch verwies das Oberlandesgericht darauf, dass es bei einer Rechtsmitteleinlegung mittels einfacher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wittlich, Urteil vom 25.02.2021
[Aktenzeichen: 8113 Js 3007/21]
- Per E-Mail eingelegte Berufung ist formunwirksam
(Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.02.2012
[Aktenzeichen: L 8 SO 9/12 B ER]) - Unzulässige Einlegung eines Einspruchs gegen Bußgeldbescheid mittels einfacher E-Mail
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2023
[Aktenzeichen: 2 ORbs 35 Ss 4/23])
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Dokument-Nr. 31382
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