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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 24.10.2012
- 5 U 583/12 -
Keine Haftung des Fußgängers wegen Unfall aufgrund unaufmerksamen Radfahrers
Unzureichende Aufmerksamkeit, fehlender Sicherheitsabstand sowie verspätete Reaktion begründete weit überwiegendes Mitverschulden des Radfahrers
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert von einem Radfahrer die sorgfältige Aufmerksamkeit des Verkehrsgeschehens. Zudem hat er zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Sicherheitsabstand einzuhalten. Beachtet der Radfahrer dies nicht und kommt es deswegen zu einem Unfall, haftet er allein für den entstandenen Schaden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall trug ein damals 15-jähriges Mädchen im Juli 2010 mit ihrer Freundin Zeitungen aus. Als sie eine Straße überqueren wollten, näherten sich von rechts drei hintereinander fahrende
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Mädchens. Der Tochter des Verstorbenen habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden, da ihr Vater ein weit überwiegendes
Radfahrer hätte ausweichen können
Nach der Beweisaufnahme stand es für das Oberlandesgericht fest, dass der verstorbene
Unfallursache war auf verkehrswidriges Verhalten des Radfahrers zurückzuführen
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Umstand, dass der verstorbene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2013
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
- Radfahren ohne Helm: Fahrradfahrer muss sich bei Unfall Mitverschulden anrechnen lassen
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013
[Aktenzeichen: 7 U 11/12]) - Auf Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer haftet bei Unfall allein für Schaden
(Amtsgericht Hannover, Urteil vom 29.03.2011
[Aktenzeichen: 562 C 13120/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 335 MDR 2013, 335 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 475 NJW-RR 2013, 475 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2013, Seite: 248 NZV 2013, 248
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Dokument-Nr. 16216
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