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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.05.2012
- 15 U 199/11 -
Google-Autocomplete-Funktion: Ergänzungssuchbegriffe einer Internet-Suchmaschine haben keinen eigenen Aussageinhalt
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Den bei Eingabe eines Suchbegriffes in eine Internet-Suchmaschine durch diese im Rahmen einer automatisierten Vervollständigungsfunktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen kommt kein eigenständiger Aussageinhalt der Suchmaschine bzw. des Betreibers zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall befasste sich die Klägerin mit dem Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika. Die Beklagte betrieb eine Internet-Suchmaschine. Dem Internetnutzer wurden bei Eingabe seiner Suchbegriffe in Form von Wortkombinationen verschiedene
Kein Anspruch auf Unterlassung und Entschädigung
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Es bestand weder der geltend gemachte
Ergänzungssuchbegriffe bedürfen einer Auslegung
Welcher
Eigenständiger Sinngehalt der Begriffe zweifelhaft
Das Oberlandesgericht hatte bereits Zweifel, ob den Begriffen überhaupt ein solcher
Entscheidung über eigenständigen Sinngehalt konnte offen bleiben
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts konnte eine Entscheidung darüber jedoch dahinstehen. Denn aufgrund der Erfahrungen die Nutzer von Suchmaschinen gewonnen haben, liegt ein Verständnis dahingehend, dass zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen inhaltliche Bezüge hergestellt werden, fern.
Sinn und Zweck einer
Missverstehen einzelner unbeachtlich
Das Oberlandesgericht Köln führte weiter aus, dass die bloße Möglichkeit, dass einzelne Nutzer die Suchergänzungsvorschläge missverstehen, den Anspruch nicht begründen konnte.
Haftungsprivilegierung aus § 10 TMG griff nicht
Die für die Speicherung fremder Informationen in § 10 Satz 1 TMG vorgesehene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Urteil vom 19.10.2011
[Aktenzeichen: 28 O 116/11]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 815 CR 2012, 815 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 486 GRUR-RR 2012, 486 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 840 MMR 2012, 840 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2012, Seite: 987 ZUM 2012, 987
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Dokument-Nr. 14411
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