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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 29.05.2018
- 15 U 66/17 -
"Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle": Autor muss Auskunft über Anzahl und Verbleib der Kopien der Tonbandaufnahmen von Dr. Helmut Kohl geben
Weitere Auskunftsansprüche bereits verjährt
Im Rechtsstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" muss der Hauptautor des Buches der Erbin des Altbundeskanzlers Auskunft über Anzahl und Verbleib von Kopien der Originaltonbänder erteilen. Weitere Auskunftsansprüche sind verjährt. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln. Das Gericht änderte insoweit eine Entscheidung des Landgerichts Köln in einem Teilbereich zu Gunsten des Beklagten ab und wies im Übrigen die Berufungen beider Seiten zurück.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Altbundeskanzler waren jedenfalls in der Zeit von 1999 bis 2002 an über 100 Tagen während über 600 Stunden 200
Autor zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt
Unter Verwendung dieser Informationen erschienen im Einvernehmen der Beteiligten u.a. mehrere Bände der Memoiren des Verstorbenen. Nach dem Zerwürfnis der Parteien wurde der Beklagte mit einem durch Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigtem Urteil zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gab der Beklagte im März 2014 insgesamt 200
Autor muss Erbin Auskunft über Verbleib der Tonbänder erteilen
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass der Beklagte der Erbin des Verstorbenen
Klage auf Auskunft über Verbleib der Abschriften der Tonbänder wegen Verjährung erfolglos
Soweit die Klägerin auch
Anspruch auf Auskunft über weiteres vorhandenes Material ebenfalls verjährt
Ebenfalls verjährt sei der Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online
- Landgericht Köln, Urteil vom 27.04.2017
[Aktenzeichen: 14 O 286/14]
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Dokument-Nr. 25980
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