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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.05.2010
- 6 U 9/10 -
„Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ – Werbeslogan ohne Zustimmung der Musiker unzulässig
Verwendung der Werbeaussage fällt nicht unter das Recht auf freie Meinungsäußerung
Das Oberlandesgericht hat einen Kölner Kostümhändler wegen Verwendung des Slogans „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt, da der Händler zuvor keine Zustimmung der Musiker eingeholt hatte und dies einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Unterhaltungskünstler darstellt.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Kölner Kostümhändler im Dezember 2009 durch das Landgericht Köln zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.961,28 € verurteilt worden. Die Firma hatte im Januar 2009 in einer Zeitungsanzeige mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ für ihre Produkte geworben, ohne dass eine Zustimmung der
OLG: Eingriff in Persönlichkeitsrecht kann durch Zahlung einer Lizenzgebühr ausgeglichen werden
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte in seinem Urteil die Auffassung des Landgerichts, wonach eine unbefugte Verwertung des Namens der kölschen Musikgruppe zu Werbezwecken vorlag. Dies sei als Eingriff in das
Namen bekannter Musikgruppen dürfen nicht zur Absatzförderung instrumentalisiert werden
Der Eingriff sei auch nicht durch das
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln
- BGH zur Namensnennung von Prominenten in der Werbung (Ernst August Prinz von Hannover und Dieter Bohlen ./. Lucky Strike)
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2008
[Aktenzeichen: I ZR 223/05 und I ZR 96/07]) - Werbung mit verfremdeten Konterfei eines Politikers ohne dessen Zustimmung ist rechtswidrig (Joschka Fischer ./. Axel Springer AG))
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 27.10.2006
[Aktenzeichen: 324 O 381/06])
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Dokument-Nr. 9717
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