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Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.05.2010
6 U 9/10 -

„Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ – Werbeslogan ohne Zustimmung der Musiker unzulässig

Verwendung der Werbeaussage fällt nicht unter das Recht auf freie Meinungsäußerung

Das Oberlandesgericht hat einen Kölner Kostümhändler wegen Verwendung des Slogans „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt, da der Händler zuvor keine Zustimmung der Musiker eingeholt hatte und dies einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Unterhaltungskünstler darstellt.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Kölner Kostümhändler im Dezember 2009 durch das Landgericht Köln zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.961,28 € verurteilt worden. Die Firma hatte im Januar 2009 in einer Zeitungsanzeige mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ für ihre Produkte geworben, ohne dass eine Zustimmung der Musiker vorlag. Die Bläck Fööss haben in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2010 angekündigt, den Geldbetrag der Kölner Obdachlosenhilfe spenden zu wollen.

OLG: Eingriff in Persönlichkeitsrecht kann durch Zahlung einer Lizenzgebühr ausgeglichen werden

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte in seinem Urteil die Auffassung des Landgerichts, wonach eine unbefugte Verwertung des Namens der kölschen Musikgruppe zu Werbezwecken vorlag. Dies sei als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auszugleichen. Mit der Abwandlung des im Rheinland fast allgemein bekannten Namens der „Bläck Fööss“ habe der Werbetext zugleich für die angebotenen Kostüme Aufmerksamkeit erzeugen und hierbei das positive Image der Musikgruppe zur Absatzförderung ausnutzen wollen. Damit sei in das Recht der Musiker als Namensträger eingegriffen worden, die allein darüber zu entscheiden hätten, inwieweit der Name der Band zu Werbezwecken verwendet werden dürfe.

Namen bekannter Musikgruppen dürfen nicht zur Absatzförderung instrumentalisiert werden

Der Eingriff sei auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder andere höherrangige Interessen der Kostümfirma gerechtfertigt gewesen. Insbesondere sei der Werbeslogan kein Beitrag zur grundgesetzlich geschützten öffentlichen Meinungsbildung: „Dass der rheinische Karneval jedes Jahr im Januar und Februar ein die regionale Öffentlichkeit bewegendes Ereignis ist, stellt auch nach Ansicht des Senats keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, ungefragt die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen zur eigenen Absatzförderung – wie im Streitfall – zu instrumentalisieren.“

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln

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Dokument-Nr.: 9717 Dokument-Nr. 9717

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