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Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 30.09.2015
- 12 U 58/15 -
Auffahrunfall aufgrund riskanten Überholmanövers begründet Mitverschulden trotz zu geringem Sicherheitsabstand des Auffahrenden
Um Hälfte verringerter Sicherheitsabstand trotz Sichtbehinderung kann Mitverschulden von 40 % begründen
Kommt es aufgrund eines riskanten Überholmanövers zu einem Auffahrunfall, muss sich der Auffahrende ein Mitverschulden anlasten lassen, wenn er einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Dieses Mitverschulden kann 40 % betragen, wenn der Sicherheitsabstand um die Hälfte verkürzt war und die Sicht auf das vorausgehende Verkehrsgeschehen durch einen Lkw mit Anhänger behindert war. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2009 kam es auf einer Bundesstraße aufgrund eines riskanten Überholmanövers einer Pkw-Fahrerin zu einem
Landgericht gab Schmerzensgeldklage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Motorradfahrers statt
Das Landgericht Dessau-Roßlau gab der Schmerzensgeldklage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 zu Lasten des Motorradfahrers statt. Denn dieser habe einen zu geringen
Oberlandesgericht reduziert Mitverschulden an Auffahrunfall auf 40 %
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten des Motorradfahrers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar habe der
Schmerzensgeld von 25.000 EUR
Unter Berücksichtigung der Mitverschuldens und der erlittenen Verletzungen erachtete das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR für angemessen. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 02.04.2015
[Aktenzeichen: 4 O 880/12]
Jahrgang: 2016, Seite: 349 NJW-RR 2016, 349 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 318 NZV 2016, 318
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Dokument-Nr. 25180
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