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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 14.01.2017
- 14 U 2612/15 -
Luftwärmepumpe muss Abstand von drei Metern zum Nachbargrundstück einhalten
Geräuschimmissionen gefährden Nachbarfrieden
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Nachbar eine Luftwärmepumpe entfernen muss, die er in einem Abstand von weniger als drei Metern zum Nachbargrundstück errichtet hat. Die Vorschriften des Bauordnungsrechts entfalten ihre Schutzwirkung auch im Nachbarverhältnis und führen zu einem zivilrechtlichen Anspruch des betreffenden Nachbarn auf Beseitigung.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Nachbarn. Die Beklagte betreibt auf ihrem Grundstück eine Wärmepumpe, welche zwei Meter vom Grundstück der Kläger entfernt ist. Die Kläger verlangen, dass die Beklagte die Wärmepumpe beseitigt, weil von dieser eine erhebliche Lärmbelästigung ausgehe.
Bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsfläche nicht eingehalten
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte der Klage im Hinblick auf den
Vorschiften über Abstandsflächen dient dem Schutz des Nachbarfriedens
Es komme nicht auf die Dimension der Anlage selbst sondern auf die Emissionen an, welche sie generell verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, welche von der Wärmepumpe ausgehen, seien diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser solle gerade durch die Vorschiften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das
Beseitigungsanspruch setzt hier kein Verschulden der Beklagten voraus
Das Gericht führt aus, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online
- Unterschrittene Grenzabstände: Abrissverfügung für Mehrfamilienhaus wegen ebenfalls nicht eingehaltener Abstände der Nachbarhäuser unwirksam
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09.07.2014
[Aktenzeichen: 1 K 1597/11]) - Sauna mit Holzofen muss mindestens drei Meter Grenzabstand einhalten
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 20.10.2008
[Aktenzeichen: 4 K 788/08.NW])
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Dokument-Nr. 23849
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