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Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.04.2018
- 3 U 3538/17 -
Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe
"Eingehauste" Luftwärmepumpen müssen Abstandsflächen aufgrund ihrer privilegierten Größe nicht einhalten
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss.
Die Parteien des zugrunde liegenden Streitfalls sind Nachbarn. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Diese Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als drei Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger begehrt vom Beklagten die
LG bejaht Anspruch auf Entfernung der Wärmepumpe
Das Landgericht Traunstein hatte den Beklagten mit erstinstanzlichem Urteil vom 1. September 2017 (Az: 1 O 1222/17) zur
Kein Beseitigungsanspruch bei "eingehausten" Luftwärmepumpen
Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Das Oberlandesgericht München entschied, dass der klagende
Luftwärmepumpe kann nicht als Gebäude angesehen werden
Das Gericht teilt die Betrachtungsweise des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht, wonach der Luftwärmepumpe aufgrund der Geräuschentwicklung eine "gebäudeähnliche Wirkung" zukomme. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinne der BayBO.
Revision zugelassen
Das Oberlandesgericht München hat, da der Kläger ausdrücklich die vollständige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
- Landgericht Traunstein, Urteil vom 01.09.2017
[Aktenzeichen: 1 O 1222/17]
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Dokument-Nr. 25784
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