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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 08.05.1990
- 12 U 12/90 -
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Verletzungen durch stürzende Tänzer bei Silvesterparty
Sturz aufgrund ausgelassenen Tanzens begründet keine Schadenersatzpflicht des Tänzers
Verliert ein Tänzer während einer Silvesterparty aufgrund seines ausufernden Tanzstils sein Gleichgewicht und stürzt, so begründet dies keine Schadenersatzpflicht des Tänzers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzten während einer Silvesterparty im Jahr 1988/1989 zwei Tänzer und verletzten dabei eine Partyteilnehmerin. Nach ihrer Schilderung kam es zum
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz und
Besondere Gefährlichkeit des Tanzens hätte geschildert werden müssen
Zwar erkannte das Oberlandesgericht an, dass es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen sei, die Tanzbewegungen der beiden Beklagten in allen Einzelheiten darzulegen. Sie hätte jedoch anhand der Besonderheiten des Einzelfalls die Gefährlichkeit des Tanzverhaltens darstellen müssen. Dies gelte umso mehr, da nicht jedes Hinfallen mit Verletzungsfolgen für andere eine unerlaubte, schadenersatzauslösende Handlung darstellt. Das Hinfallen könne vielmehr auf verschiedenen Gründen beruhen (etwa Übereifer oder mangelnde Körperbeherrschung), ohne dass daraus dem Fallenden ein rechtlicher Verschuldensvorwurf gemacht werden könne.
Dies habe die Rechtsprechung zum Beispiel auch schon im Bereich des Mannschaftssports (vgl. BGH, MDR 1976, 751) entschieden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1437/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 1437 NJW-RR 1990, 1437 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1991, Seite: 42 zfs 1991, 42
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Dokument-Nr. 17416
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