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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 04.07.2014
- 6 U 236/13 -
Sparkasse darf Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in Darlehensverträgen nicht weiter verwenden
Klausel verstößt gegen schadensersatzrechtlich anerkanntes Bereicherungsverbot
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einer Sparkasse untersagt, eine in Darlehensverträgen verwendete Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung gegenüber Verbrauchern weiter zu verwenden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Verbraucherzentrale hatte die Sparkasse auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dem Kreditinstitut sollte untersagt werden, eine Klausel zur
Klausel führt zu unangemessener Benachteiligung der Darlehensnehmer
Das Landgericht Aurich hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Oldenburg untersagte die Verwendung der Klausel. Aus Sicht der Richter führe die Klausel zu einer unangemessenen Benachteiligung der Darlehensnehmer. Die Klausel verstoße gegen das schadensersatzrechtlich anerkannte so genannte Bereicherungsverbot, wonach der Anspruchsberechtigte keinen (finanziellen) Vorteil ziehen darf, d.h. er nicht mehr erlangen darf, als er bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung bekommen hätte. Dadurch, dass nach der Klausel kategorisch zukünftige Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der
Kreditinstitut würde durch Anwendung der Klausel höheren Zinsbetrag als bei Ausschöpfung der Sondertilgungen erlangen
Unter der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Aurich, Urteil
[Aktenzeichen: 3 O 668/13]
- Vorfälligkeitsentschädigung bei einverständlicher Beendigung eines Darlehensvertrags
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2005
[Aktenzeichen: 23 U 52/04]) - Formularmäßig vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung sind bei unübersichtlicher Gestaltung des Darlehensvertrages unzulässig
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.01.2004
[Aktenzeichen: 5 U 106/03])
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Dokument-Nr. 18605
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