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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.11.2013
- OVG 12 B 3.12 und OVG 12 B 21.12 -
Bundestag muss "UFO-Unterlagen" und "Guttenberg-Unterlagen" nicht offenlegen
Ausarbeitungen sind Bereich parlamentarischer Tätigkeiten zuzuordnen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet
Das Informationsfreiheitsgesetz findet keine Anwendung auf mandatsbezogene Unterlagen der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Berufungsverfahren.
Der Kläger des ersten Verfahrens begehrt unter Berufung auf das
Der Kläger des zweiten Verfahrens, ein Journalist einer überregionalen Zeitung, begehrt Ablichtungen von acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, hilfsweise die Gewährung von Einsicht in diese Unterlagen. Die Dokumente wurden in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet.
Bundestag lehnt Auskunftsersuchen mit Hinweis auf nicht anwendbares IFG ab
Der Deutsche Bundestag lehnte beide Ersuchen mit der Begründung ab, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes seien der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen stehe der Schutz geistigen Eigentums dem Informationsanspruch entgegen.
VG Berlin verpflichtet Bundestag zur Gewährung von Akteneinsicht
Das Verwaltungsgericht Berlin ist dem nicht gefolgt und hat den Deutschen Bundestag in beiden Klageverfahren antragsgemäß zur Informationserteilung verpflichtet (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 01.12.2011 - VG 2 K 91.11 - und Verwaltungsgericht Berlin, Urteil v. 14.09.2012 - VG 2 K 185.11 -).
OVG verneint Auskunftspflicht des Deutschen Bundestages und hebt erstinstanzliche Urteile auf
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die erstinstanzlichen Urteile auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und beide Klagen abgewiesen. Der Deutsche Bundestag unterliege dem Anwendungsbereich des IFG nur, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die streitgegenständlichen Unterlagen seien nicht in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben erstellt worden, sondern dem vom IFG ausgenommenen Bereich parlamentarischer Tätigkeit zuzurechnen. Ausarbeitungen und Dokumentationen der Wissenschaftlichen Dienste, die von Abgeordneten in Auftrag gegeben worden seien, dienten der unmittelbaren Unterstützung der Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste wiesen damit ihrer Funktion nach einen engen Mandatsbezug auf. Eine Absicht der rechtswidrigen Nutzung der Wissenschaftlichen Dienste stelle diese Funktion grundsätzlich nicht in Frage. An dem Mandatsbezug fehle es auch nicht wegen der Verpflichtung der Wissenschaftlichen Dienste zur politischen Neutralität. Für die mandatsbezogenen Zuarbeiten der Sprachendienste des Deutschen Bundestages gelte nichts anderes. Auch diese stellten keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne dar, sondern seien dem Bereich parlamentarischer Tätigkeiten zuzuordnen, auf die das IFG keine Anwendung finde. Ob den Informationsbegehren im Übrigen der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, hat das Gericht danach offengelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
Jahrgang: 2014, Seite: 141 K&R 2014, 141 | Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2014, Seite: 434 ZD 2014, 434
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Dokument-Nr. 17176
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