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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 14.09.2012
- VG 2 K 185.11 -
Bundestag muss Einsicht in "Guttenberg-Unterlagen" gestatten
Schutz des geistigen Eigentums: Deutscher Bundestag lehnte Herausgabe von Guttenberg-Unterlagen ab
Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erfasst auch Dokumente der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger begehrt, ihm Zugang zu insgesamt acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die
Inhaberin der Nutzungsrechte ist Bundestagsverwaltung
Das Verwaltungsgerichts Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt. Vom Anwendungsbereich des IFG sei nur der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten ausgenommen. Die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages falle nicht hierunter, sondern sei Verwaltungstätigkeit, auch wenn die Anfragen der Abgeordneten an die Wissenschaftlichen Dienste mandatsbezogen seien. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seien Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, nicht aber bereits selbst parlamentarische Tätigkeit. Der Schutz des geistigen Eigentums stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Bundestagsverwaltung sei Inhaberin der Nutzungsrechte. Ihr Erstveröffentlichungsrecht sei durch die Herausgabe nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Ablichtungen erhalte. Bereits in ihrem Urteil vom 9. Dezember 2011 hatte die Kammer in einer parallel gelagerten Sache diese Rechtsauffassung vertreten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Berliner Senat muss teilweise Einblick in Dokumente Senatsakten zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe (BWB) geben
(Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 20.12.2011
[Aktenzeichen: VerfGH 159/10]) - Arbeitgeber darf nicht auf Dateien des Betriebsrats zugreifen
(Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2012
[Aktenzeichen: 4 TaBV 87/11 und 4 TaBV 11/12])
Jahrgang: 2013, Seite: 34 ZUM 2013, 34
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Dokument-Nr. 14161
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