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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.08.2012
OVG 4 B 29.10 -

Kein Raucherzimmer für Grundschullehrer

Vorbildwirkung des Lehrers: Schüler sollen vom Einstieg in das Rauchen abgehalten werden

Ein verbeamteter Grundschullehrer hat keinen Anspruch auf Einrichtung eines Raucherzimmerns im Schulgebäude. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und die Berufung eines Lehrers abgewiesen.

Im vorliegenden Fall verlangte ein Grundschullehrer die Einrichtung eines Raucherzimmers im Schulgebäude. Dies lehnte die Senatsverwaltung ab. Daraufhin erhob der verbeamtete Grundschullehrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Die Klage wurde abgewiesen.

Berliner Schulgesetz verbietet ausnahmslos Rauchen im Schulgebäude

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die zuständige Senatsverwaltung den Antrag auf Einrichtung eines Raucherzimmers zu Recht abgelehnt. Das Berliner Schulgesetz verbiete das Rauchen im Schulgebäude und auf dem Schulgelände ausnahmslos. Dieses Rauchverbot diene nicht nur dem Schutz vor den schädlichen Wirkungen des Passivrauchens, sondern vor allem der Suchtprävention. Es ziele darauf ab, eine negative Vorbildwirkung rauchender Lehrer auf dem Schulgelände zu vermeiden und die Schüler durch eine rauchfreie Umgebung vom Einstieg in das Rauchen abzuhalten. Dem vorbeugenden Schutz vor Gesundheitsgefahren durch den Konsum von Tabak komme Vorrang vor den Belangen des Klägers zu, der zum Rauchen auch künftig das Schulgelände verlassen müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online

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