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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2020
- OVG 5 N 36/17 -
Eigentümer darf Zweitwohnung während zeitweisen Leerstands als Ferienwohnung vermieten
Kein Verstoß gegen Berliner Zweckentfremdungsverbot
Der Eigentümer eines als Zweitwohnung genutzten Hauses darf dieses während des zeitweisen Leerstands als Ferienwohnung vermieten. Ein Verstoß gegen das Berliner Zweckentfremdungsverbot liegt darin nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar verfügte neben einer Mietwohnung in einem Berliner Ortsteil, über eine
Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Nutzung der Zweitwohnung als Ferienwohnung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wies den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Die zeitweise Vermietung der
Kein Verstoß gegen Zweckentfremdungsverbot
Das Zweckentfremdungsverbot ziele auf die Sicherstellung der Wohnversorgung für die Berliner Bevölkerung, so das Oberverwaltungsgericht. Dieser Schutzzweck rechtfertige es nicht, dem Eigentümer unter Einschränkung seiner Verfügungsbefugnis zu verwehren, Räumlichkeiten, die als Wohnraum genutzt werden und lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stehen, während dieser Zeit als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (zt/GE 2020, 1327/rb)
- Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 112.16]) - Zeitweise Vermietung der Wohnung während beruflicher Abwesenheit stellt genehmigungsfähige Zweckentfremdung dar
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24.03.2021
[Aktenzeichen: 12 ZB 19.369]) - Zweckentfremdung: Keine Überschreitung der Zehn-Wochen-Grenze bei Einstellen der Wohnung auf Buchungsplattform für mehr als zehn Wochen
(Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 16.06.2023
[Aktenzeichen: 4 K 1365/23])
Jahrgang: 2020, Seite: 1327 GE 2020, 1327
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Dokument-Nr. 29553
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