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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
- VG 6 K 112.16 -
Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung
Besuchsaufenthalte von Familienangehörigen begründen keine Nutzung zu Wohnzwecken
Eine Wohnung, die nur unwesentlich zu Wohnzwecken genutzt wird, darf nicht als Ferienwohnung vermietet werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit seine Rechtsprechung zu Ferienwohnungen fortentwickelt und differenziert.
Im hier vorliegenden Fall sind die Kläger Eigentümer eines Wohnhauses mit vier Wohnungen, von denen sie eine selbst bewohnen und zwei weitere dauerhaft vermietet haben. Die vierte
Gelegentliches Nutzen der Wohnung durch Eigentümer
Gegen die Ablehnung wenden sie sich mit dem Argument, in der näheren Umgebung gebe es genügend freie Wohnungen. Zudem hätten sie die
Privater Aufenthalt einschließlich Übernachten keine Nutzung zu "Wohnzwecken"
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine Zweckentfremdungsgenehmigung. Es handele sich bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
- Zweckentfremdung: Für Vermietung von Zweitwohnungen zu Ferienzwecken sind Ausnahmegenehmigungen zu erteilen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16]) - Berliner Ferienwohnungen: Zweckentfremdungsverbot verfassungsgemäß
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 08.06.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 103.16 u.a.]) - Eigentümer darf Zweitwohnung während zeitweisen Leerstands als Ferienwohnung vermieten
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2020
[Aktenzeichen: OVG 5 N 36/17])
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Dokument-Nr. 23061
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