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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23.04.2021
- 1 KM 221/21 OVG -
Nächtliche Ausgangssperre in Mecklenburg-Vorpommern M-V außer Vollzug
Regelungen zur nächtlichen Ausgangssperre voraussichtlich unverhältnismäßig
Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat § 13 Abs. 2 Corona Landesverordnung M-V vorläufig außer Vollzug gesetzt, wonach das Verlassen der Unterkunft bzw. des Grundstückes, auf dem sich die Unterkunft befindet, von 21 Uhr abends bis 6 Uhr morgens untersagt wird, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag hatte der Antragsteller geltend gemacht, dass er in seinem
Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen
Das Gericht hat in seiner Begründung ausgeführt, der zulässige Antrag sei auch begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei nicht deshalb entfallen, weil das Infektionsschutzgesetz durch Einfügung eines § 28 b IfSG geändert worden sei. Denn nach Abs. 5 dieser Vorschrift blieben weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage dieses Gesetzes unberührt, wozu auch solche gehören, die in einer Landesverordnung geregelt worden seien.
Regelung zur nächtlichen Ausgangsbeschränkung voraussichtlich unverhältnismäßig
Insbesondere erweise sich die angegriffene Norm des § 13 Abs. 2 Corona LVO M-V bzw. die darin geregelte Schutzmaßnahme einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung als voraussichtlich unverhältnismäßig; sie sei nicht erforderlich und nicht angemessen. Es liege ein schwerwiegender Eingriff in die durch das
Keine zusätzliche und nochmalige gesetzliche Untersagung von Zusammenkünften erforderlich
Die Ausgangssperre sei nicht deshalb geregelt worden, weil sich Personen bei einem Aufenthalt im Freien mit dem Corona-Virus anstecken könnten; vielmehr habe der Verordnungsgeber Ansteckungen bei Besuchen in anderen Haushalten, insbesondere bei nächtlichen Feiern mit Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus mehreren Haushalten verhindern wollen. Damit ziele er maßgeblich darauf ab, die bereits bestehenden Kontaktbeschränkungen abzusichern. Einer mittels Ausgangsbeschränkung zusätzlichen bzw. nochmaligen gesetzlichen Untersagung von Zusammenkünften, die über die erlaubte Personenanzahl hinausgehen, bedürfe es aber nicht. Zwar erleichtere eine Ausgangsbeschränkung den staatlichen Stellen die Kontrolle und Durchsetzung der Kontaktbeschränkungen. Es sei jedoch nicht die Aufgabe des sich rechtskonform verhaltenden Bürgers, den staatlichen Stellen diese Aufgabenwahrnehmung zu erleichtern.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30177
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