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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2005
10 A 10001/05.OVG -

Kein Asylrecht für irakische Christen

Den Christen im Irak droht gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Klägerinnen des vorliegenden Verfahrens waren eine 52-jährige Frau mit ihrer heute 15-jäh­rigen Tochter. Sie waren vor etwa zwei Jahren illegal auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist und hatten Asylanträge gestellt. Dabei beriefen sie sich vor allem auf ihre christlich-chaldäische Religionszugehörigkeit und machten geltend, unter den gegenwärtigen Verhältnissen werde die christliche Minderheit im Irak um ihres Glaubens willen verfolgt. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage jedoch ab, und das Oberverwaltungsgericht bestätigt dies jetzt.

Nach den verfügbaren Erkenntnisquellen gebe es keine greifbaren Anhaltspunkte für einen "Christenhass" im Irak, befand das Oberverwaltungsgericht. Zwar habe es im vergangenen Jahr mehrfach koordinierte Terroranschläge gegen christliche Kirchen und auch gegen Ladenlokale christlicher Inhaber gegeben. Diese fügten sich aber ein in ein gewalttätiges Umfeld, in dem es bekanntermaßen generell immer wieder zu Anschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, und anderen Bevölkerungsgruppen komme. Selbst der Erzbischof von Kirkuk habe jüngst geäußert, dass es "im Prinzip jeden treffen" könne. Das Oberverwaltungsgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch, dass Teile der muslimischen Bevölkerung ihren christlichen Nachbarn nach Übergriffen geholfen und muslimische Würdenträger solche Anschläge auf Christen verurteilt hätten. Insgesamt bestehe für die Christen im Irak kein solches Maß an Gefahr, dass die Gewährung von politischem Asyl oder zumindest ein genereller Abschiebungsschutz erforderlich sei, heißt es in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2005
Quelle: Pressemeldung des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.02.2005

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Dokument-Nr.: 157 Dokument-Nr. 157

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