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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.11.2011
- 10 A 10819/11.OVG -
OVG Rheinland-Pfalz: Sanitätsoffizier kann Entlassung nicht wegen Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verlangen
Verbleib in der Bundeswehr stellt trotz geltend gemachter Gewissensgründe keine besondere Härte dar
Ein Oberstabsarzt der Bundeswehr, der einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat, kann 3 ½ Monate vor Ende seiner Verpflichtungszeit nicht verlangen, aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit entlassen zu werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde im Jahre 1993 als
Verwaltungsgericht weist Klage auf sofortige Entlassung aus Soldatenverhältnis auf Zeit ab
Die Klage auf
Berufen auf ausgesprochene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Eintritt in die Bundeswehr nicht mehr möglich
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Kläger könne seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit nicht wegen seiner Kriegsdienstverweigerung verlangen. Denn eine bestandskräftige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 12673
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