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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 22.04.2020
- 2 B 128/20, 2 B 130/20 -
Keine vorläufige Aussetzung der saarländischen Corona-Verordnung für Gastronomie-Betreiber
Zeitweise Untersagung des Gaststättenbetriebs rechtmäßig
Eine vorläufige Aussetzung der saarländischen Corona-Verordung für Gastronomiebetreiber kommt nicht in Betracht. Die zeitweise Untersagung des Gaststättenbetriebs ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlands entschieden.
Die Antragstellerinnen betreiben bundesweit die sog. "Innengastronomie" in Kaufhäusern. Sie beantragten die vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 1 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der
Rechtmäßigkeit der zeitweisen Untersagung des Gaststättenbetriebs
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts halten sich die mit der angegriffenen Regelung verbundenen - zeitlich begrenzten - Einschränkungen im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken für solche Grundrechtseingriffe. Die mit der Verordnung verfolgten Ziele einer Eindämmung des Infektionsgeschehens mit dem Corona-Virus aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens im Saarland stellen ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar, dem gegenüber die Interessen der Antragstellerinnen zurückstehen müssen.
Gesetzgeber muss Rechtfertigung der Einschränkungen ständig prüfen
Gleichzeitig hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die verfassungsrechtliche Bewertung der für viele Menschen täglich mit erheblichen und weitreichenden Einschränkungen ihrer Grundrechte verbundenen Maßnahmen unter verfassungsrechtlichen Aspekten einer umso gewichtigeren Rechtfertigung bedürfen, je länger die weitreichenden Freiheitsbeschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger oder - in dem konkreten Fall - die Gewerbetreibenden im Saarland mit absehbar gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen aufrechterhalten werden sollen. Von daher sei der Verordnungsgeber verpflichtet, die Situation ständig im Blick zu behalten und gegebenenfalls auch auf Veränderungen kurzfristig zu reagieren, sofern sich wesentliche Gründe für eine Lockerung der Verbote ergeben sollten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/rb)
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Dokument-Nr. 28664
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