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Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 19.07.1990
- 20 W 149/90 -
Wohnungseigentümergemeinschaft kann Haltung von Ratten und Schlangen untersagen
Ratten- und Schlangenhaltung stellt keine ordnungsgemäße Verwaltung dar
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluss das Halten von Schlangen und Ratten in der Eigentumswohnung verbieten. Denn eine solche Tierhaltung entspricht keinem ordnungsgemäßen Gebrauch des Sondereigentums. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt ein
Wohnungseigentümerbeschluss war wirksam
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den
Schlangen- und Rattenhaltung war nicht üblich
Ordnungsmäßig sei ein Gebrauch des Sondereigentums, so das Oberlandesgericht weiter, der sich im Rahmen von § 14 Nr. 1 WEG hält. Damit solle dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Störungen beim Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft zwar nicht zu vermeiden sind, aber auf das unvermeidliche Maß beschränkt werden müssen. Mit einem ordnungsgemäßen Wohnen in einer Wohnungseigentumsanlage sei die Haltung von Schlangen und
Unbehagen begründete Überschreitung des ordnungsgemäßen Gebrauchs
Zudem habe das bei den Miteigentümern nachvollziehbar vorhandene Unbehagen über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1430/rb)
Jahrgang: 1990, Seite: 1430 NJW-RR 1990, 1430
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Dokument-Nr. 16618
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