Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.01.2016
- S 82 AS 17604/14 -
Kein Anspruch auf Hartz-IV-Zuschlag für Umgang mit Kind der Ex-Partnerin
Rein soziale Elternschaft vermittelt keine grundrechtlich anerkannte und damit leistungsrechtlich relevante Elternposition
Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Leistungsempfänger die Kosten für eine größere Wohnung zu bezahlen, nur weil sich dort regelmäßig auch das Kind der Ex-Partnerin aufhält. Zwar kann die Ausübung des Rechts auf Umgang mit einem Kind sozialrechtliche Ansprüche begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die leibliche oder zumindest rechtliche Elternschaft des Leistungsempfängers. Sogenannte "soziale Eltern" haben keine sozialrechtlichen Ansprüche, selbst wenn sie Bezugs- und Vertrauensperson des Kindes sind. In Ausnahmefällen kommen allenfalls Ansprüche des Kindes selbst in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Trennen sich Paare mit Kindern, wirft dies nicht nur familien- und zivilrechtliche Fragen auf, sondern auch sozialrechtliche Probleme, sofern die Betroffenen staatliche Hilfeleistungen erhalten. Im Grundsatz sind Ansprüche von Hartz IV-Empfängern auf Leistungen zur Ausübung des Umgangsrechts mit ihren getrennt lebenden Kindern inzwischen rechtlich anerkannt. In Betracht kommen zum Beispiel die Kosten für die Fahrt zum
Klägerin hält Wohnraumgröße aufgrund der familiären Situation für angemessen
Dem verhandelten Rechtstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerinnen zu 1) und 2) lebten 2013 zusammen mit der Tochter der Klägerin zu 1) in einer 97 qm großen Vierzimmerwohnung in Berlin-Lichtenberg, für die sie eine Bruttowarmmiete von 774 Euro zahlen mussten. Das beklagte
Sozialgericht: Bloße soziale Bezugs- und Vertrauensperson unterscheidet sich wesentlich von leiblichem oder rechtlichem Elternteil
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage jedoch ohne mündliche Verhandlung ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bei der Prüfung, welche Mietkosten angemessen seien, nur von einem Drei-Personen-Haushalt auszugehen sei. Für einen Anspruch der Klägerinnen auf höhere Mietzuschüsse sei nämlich Voraussetzung, dass die Klägerin zu 2) durch die Besuche des Kindes ihrer Ex-Partnerin ein verfassungsrechtlich geschütztes Umgangsrecht als Elternteil ausübe. Für die Schutzbedürftigkeit des Elternrechts mache es dabei keinen Unterschied, ob die
Mögliche sozialrechtliche Ansprüche des Kindes selbst müssen gesondert geprüft werden
In Betracht kämen somit allenfalls sozialrechtliche Ansprüche des Kindes selbst. Diese habe das Gericht indes nicht prüfen müssen, weil es nicht als Klägerin aufgetreten sei. Anerkannt werden könnte womöglich eine besondere, atypische Bedarfslage des Kindes, sofern häufige und lange Besuchskontakte zum Beispiel zur Vermeidung oder Linderung von Entwicklungsstörungen notwendig seien.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2016
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- Hartz IV: Regelmäßiges Umgangsrecht mit Kind rechtfertigt Umzug des getrennt lebenden Vaters in größere Wohnung
(Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010
[Aktenzeichen: S 22 AS 5857/10 ER]) - Hartz IV: Kein Anspruch auf zwei Kinderzimmer für zwei Kinder im Vorschulalter
(Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2011
[Aktenzeichen: L 7 AS 753/10 B ER])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22236
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22236
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.