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Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2011
- L 7 AS 753/10 B ER -
Hartz IV: Kein Anspruch auf zwei Kinderzimmer für zwei Kinder im Vorschulalter
Zusage zur Übernahme höhere Miete mangels plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Gründe für Umzug zurecht abgelehnt
Es ist in der Regel zumutbar, dass zwei Kinder im Alter von vier und fast zwei Jahren, deren Eltern Empfänger von so genannten Hartz IV-Leistungen sind, sich ein gemeinsames Kinderzimmer teilen. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Falls beziehen laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die
Nicht jedem Kind muss unabhängig vom Alter ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestellt werden
Die Behörde lehnte es ab, für die höhere
Teilen des Kinderzimmers oder Aufnahme des Kleinkindes im Elternschlafzimmer zumutbar
Auch das Sozialgericht Leipzig hat den von den Antragstellern gestellten Eilantrag abgelehnt. Zumindest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens sei es den Antragstellern ohne Weiteres zuzumuten, das Kleinkind mit im Elternschlafzimmer oder alternativ die beiden
Gemeinsame Unterbringung der Kinder aufgrund unterschiedlicher Schlafrhythmen aus Sicht der Eltern unmöglich
Im Beschwerdeverfahren hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, es sei den Antragstellern nicht zuzumuten, für die Dauer von ein bis zwei Jahren in einer nicht ausreichend großen
Angegebene Gründe für Umzug stellen übliche Lebensumstände dar, die jede Familie mit zwei Kindern bewältigen muss
Das Sächsische Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung der Behörde und des Sozialgerichts Leipzig. Zwar seien grundsätzlich die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Dieser Grundsatz gelte jedoch gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Einschränkung, dass bei einem nicht erforderlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2011
Quelle: Sächsisches Landessozialgericht/ra-online
- Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 14.09.2010
[Aktenzeichen: S 5 AS 3449/10 ER]
- Hartz IV: Regelmäßiges Umgangsrecht mit Kind rechtfertigt Umzug des getrennt lebenden Vaters in größere Wohnung
(Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010
[Aktenzeichen: S 22 AS 5857/10 ER]) - Hartz IV: Kein Anspruch auf Umzug in größere - noch angemessene - Wohnung
(Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 22.07.2009
[Aktenzeichen: L 9 AS 586/09 ER])
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Dokument-Nr. 11935
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