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Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 25.02.2010
- S 4 U 2233/09 -
Wird der Arbeitsweg für ein Privatgespräch unterbrochen, besteht kein Unfallversicherungsschutz
Finale Handlungstendenz des Versicherten muss auf das Zurücklegen des Arbeitsweges gerichtet sein, damit Unfallversicherungsschutz besteht
Der Weg von der Arbeit zum Wohnort ist nur vom Schutz der Arbeitsunfallversicherung erfasst, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. So darf der Versicherte seinen Arbeitsweg nicht aus privaten Gründen, die nichts mehr mit der eigentlichen Arbeit beziehungsweise dem Zurücklegen des Arbeitsweges zu tun haben, unterbrochen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe hervor.
Der Kläger im vorliegenden Fall wollte einen
Versicherung meint, der Unfall stand nicht im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit
In der Unfallanzeige hieß es, der Mann sei auf dem Weg zu seinem Arbeitgeber, einer Zeitarbeitsfirma, von einem Lkw erfasst worden. Nach Meinung der
Zurücklegen des Arbeitsweges war laut Versicherung nicht mehr erstes Ziel des Klägers
Das Versicherungsunternehmen stütze sich vor allem auf die Zeugenaussage eines guten Bekannten des Klägers. Der Zeuge gab an, der Kläger sei am Unfalltag zu ihm auf das Gelände und des Supermarktes und in den Bereich der Warenanlieferung gekommen und habe sich mit ihm unterhalten. Den rückwärts fahrenden Lkw hätten beide zwar bemerkt, jedoch nicht weiter reagiert, da sie davon ausgingen, das Fahrzeug würde rechtzeitig stoppen. Nach Meinung der
Arbeitskollege angeblich nur zufällig getroffen
Der Kläger bestritt die Behauptungen der
Wenn private Unterhaltung länger als 10 Minuten dauert, gilt der Arbeitsweg als unterbrochen
Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zahlungsverweigerung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2012
Quelle: ra-online, Sozialgericht Karlsruhe (vt/st)
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Dokument-Nr. 12934
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