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Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.12.2015
- L 3 U 402/13 -
Sturz nach versuchtem Kauf einer Semmel stellt versicherten Arbeitsunfall dar
Wiederaufnahme des Arbeitsweges durch Umdrehen zum Wagen
Steigt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit aus seinem Fahrzeug, um sich beim Bäcker eine Semmel zu kaufen, so unterbricht er seinen versicherten Arbeitsweg. Die Unterbrechung endet mit dem Umdrehen und der beabsichtigten Rückkehr zum Fahrzeug. Kommt der Arbeitnehmer daher beim Umdrehen zu Fall und verletzt sich, so liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor. Dies hat das Landessozialgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 parkte ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit sein Fahrzeug am Straßenrand, um sich in der Bäckerei auf der anderen Straßenseite eine belegte Semmel für die Brotzeit zu kaufen. Er stieg aus dem Fahrzeug und überquerte die Straße. Als der Arbeitnehmer jedoch die lange Schlange vor der Bäckerei bemerkte, dreht er sich um. Dabei kam er ins stolpern, verlor das Gleichgewicht und stürzte. Aufgrund der erlittenen Verletzungen beanspruchte er die
Anspruch auf Versicherungsschutz aus gesetzlicher Unfallversicherung
Das Landessozialgericht München entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Der Arbeitnehmer habe sich mit dem Umdrehen vor der Bäckerei wieder auf einem versicherten
Keine geringfügige versicherte Unterbrechung des Arbeitsweges
Zwar bestehe der Versicherungsschutz bei einer nur geringfügigen
Wiederaufnahme des Arbeitsweges durch Umdrehen zum Wagen
Nach Auffassung des Landessozialgerichts habe sich der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt wieder auf dem versicherten
Einstieg in Fahrzeug für Wiederaufnahme des Arbeitsweges nicht erforderlich
Es sei zur
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2016
Quelle: Landessozialgericht München, ra-online (vt/rb)
- Sozialgericht München, Urteil vom 21.08.2013
- Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte ist kein Arbeitsunfall
(Bundessozialgericht, Urteil vom 05.07.2016
[Aktenzeichen: B 2 U 16/14 R]) - Kein Versicherungsschutz: Umweg zum Tanken gehört nicht zum direkten Arbeitsweg
(Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16.11.2009
[Aktenzeichen: S 14 U 3/09]) - Wird der Arbeitsweg für ein Privatgespräch unterbrochen, besteht kein Unfallversicherungsschutz
(Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 25.02.2010
[Aktenzeichen: S 4 U 2233/09])
Jahrgang: 2016, Seite: 139 NJW-Spezial 2016, 139
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Dokument-Nr. 23103
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