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Sozialgericht Mainz, Urteil vom 27.11.2015
- S 15 R 389/13 -
Rentenversicherung: Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf Altersrente anzurechnen
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage stellen im Sinne des Rentenrechts Arbeitseinkommen dar
Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage sind auf eine Altersrente anzurechnen und können bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen, dass bereits ausgezahlte Rentenleistungen zurückerstattet werden müssen. Dies hat das Sozialgericht Mainz entschieden.
Der Kläger bezog eine
Kläger: Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage sind mit Einnahmen aus einer Kapitalanlage vergleichbar
Er machte insbesondere geltend, dass es darauf ankomme, ob das
Gericht: Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage stellen im Sinne des Rentenrechts Arbeitseinkommen dar
Das Sozialgericht schloss sich der Argumentation des Klägers nicht an. Es betonte, dass Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage Arbeitseinkommen im Sinne des Rentenrechts seien. Ausreichend sei hierfür, dass der Kläger eine unternehmerische Stellung innehabe, welche ihm die Einkünfte vermittle. Dabei sei für die Höhe des Arbeitseinkommens der Einkommensteuerbescheid maßgeblich. Das Gesetz sehe eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Rentenversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens vor, so dass die Rentenversicherung die Zahlen des Finanzamtes übernehmen könne. Etwaige Fehler der Finanzverwaltung seien nicht durch die Rentenversicherung zu korrigieren.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2016
Quelle: ra-online, Sozialgericht Mainz (pm/pt)
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Dokument-Nr. 22077
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