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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 31.01.2013
- S 5 AL 3966/12 -
Agentur für Arbeit lehnt Gründungszuschuss aufgrund Vermittlungsvorrangs ab
Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) den Anspruch unter Bezugnahme auf den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) ablehnt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Stellen vorhanden sind.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Friseurmeister, beantragte bei der
Vermittlungsvorrang aufgrund ausreichender Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach der seit 01.04.2012 neu gefassten Regelung des § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online
- Nebentätigkeit eingestellt – Bemessung eines Gründungszuschusses nach Arbeitslosengeld muss ohne Minderung durch Nebentätigkeit erfolgen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2010
[Aktenzeichen: B 11 AL 12/10 R]) - BSG: Gründungszuschuss nicht nur bei nahtlosem Anschluss an Arbeitslosengeld
(Bundessozialgericht, Urteil vom 05.05.2010
[Aktenzeichen: B 11 AL 11/09 R]) - Gründungszuschuss für Existenzgründer wird auf Elterngeld angerechnet
(Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 18.02.2009
[Aktenzeichen: S 30 EG 1/09 ER])
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Dokument-Nr. 16476
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