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Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 31.01.2013
S 5 AL 3966/12 -

Agentur für Arbeit lehnt Gründungszuschuss aufgrund Vermittlungsvorrangs ab

Vermittlung in Ausbildung und Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Agentur für Arbeit im Rahmen der Ermessensentscheidung über einen Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) den Anspruch unter Bezugnahme auf den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) ablehnt, sofern nachvollziehbar dargelegt wird, dass auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Stellen vorhanden sind.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Friseurmeister, beantragte bei der Agentur für Arbeit für die Eröffnung eines Friseursalons die Gewährung eines Gründungszuschusses. Dies lehnte die Beklagte ab. Zur Begründung stützte sie sich auf den in § 4 Abs. 2 SGB III vorgeschriebenen Vermittlungsvorrang und legte durch Vorlage im örtlichen Bereich der zuständigen Agentur für Arbeit aktuell vorliegender Stellenangebote dar, dass allein dort zehn freie Stellen für Friseure und fünf Stellen für Friseurmeister gemeldet waren.

Vermittlungsvorrang aufgrund ausreichender Stellenangebote auf dem Arbeitsmarkt

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Nach der seit 01.04.2012 neu gefassten Regelung des § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Dabei handelt es sich um eine sog. Ermessensentscheidung, die das Gericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüfen kann. Vorliegend durfte die Agentur für Arbeit nach Auffassung des Gerichts den Gründungszuschuss wegen des gesetzlich festgeschriebenen Vermittlungsvorrangs (§ 4 SGB III) ablehnen. Denn nach § 4 Abs. 1 und 2 SGB III habe die Vermittlung in Ausbildung und Arbeit Vorrang vor den Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit; dieser Vermittlungsvorrang gelte auch im Verhältnis zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, es sei denn, die Leistung sei für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Der begehrte Gründungszuschuss gehöre zu den sonstigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, d. h. auch in Bezug auf diesen gehe bereits die gesetzliche Regelung von einem Vermittlungsvorrang aus. Ein solcher Vermittlungsvorrang habe hier bestanden, da auf dem Arbeitsmarkt ausreichend Stellenangebote für Friseure bzw. Friseurmeister vorhanden gewesen seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2013
Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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