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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 24.03.2011
4 K 1119/10.NW -

VG Neustadt: Solarkollektoren auf denkmalgeschütztem Gebäude zulässig

Optische Einwirkung der Kollektoren auf Erscheinungsbild des geschützten Straßenzugs nur gering

Die Errichtung von Solarkollektoren auf dem Dach eines denkmalgeschützten Gebäudes ist zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Eigentümer einer in den Jahren 1910/1911 errichteten Doppelhaushälfte in Speyer, die in einer förmlich unter Schutz gestellten Denkmalzone liegt. Diese Denkmalzone umfasst mehrere überwiegend in Doppelhausbauweise errichtete „Beamtenhäuser“, die der Architekt Karl Barth 1910/1911 entworfen hat und die nach der Denkmalliste des Landes Rheinland-Pfalz bemerkenswerte Vertreter des Heimatstils darstellen.

Stadt sieht optisches Erscheinungsbild der Denkmalzone durch Solarkollektoren erheblich beeinträchtigt

Im Juli 2009 baute der Kläger auf der südwestlichen Dachfläche seines Anwesens Solarkollektoren mit einer Fläche von 8,64 qm ein. Hierfür beantragte er nachträglich eine Baugenehmigung. Die Stadt Speyer lehnte diese ab, weil das optische Erscheinungsbild der Denkmalzone erheblich beeinträchtigt werde.

Belange des Denkmalschutzes müssen aufgrund der nur geringfügigen optischen Beeinträchtigung hinter wirtschaftlichen und ökologischen Interessen des Eigentümers zurücktreten

Dem folgte das Verwaltungsgericht Neustadt nicht. Auf Klage des Grundstückseigentümers verpflichtete es die Stadt, die bau- und denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen. Aufgrund der durchgeführten Ortsbesichtigung habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die optische Einwirkung der Kollektoren auf das Erscheinungsbild des geschützten Straßenzugs eher gering sei. Die vergleichsweise klein dimensionierte Anlage verursache keine Lichtreflexionen, sondern sei sogar leicht transparent. Dadurch seien nach wie vor alle die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes bestimmenden Stilelemente nicht nur gut erkennbar, sondern dominierten auch weiterhin das Erscheinungsbild des Denkmals. Angesichts dieser geringfügigen optischen Beeinträchtigung müssten die Belange des Denkmalschutzes hinter die wirtschaftlichen und ökologischen Interessen des Eigentümers bzw. der Allgemeinheit an der Nutzung der regenerativen Sonnenenergie zurücktreten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 11437 Dokument-Nr. 11437

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