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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.09.2010
- VG 16 K 26.10 -
VG Berlin: Errichtung einer Solaranlage auf denkmalgeschütztem Haus zulässig
Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien muss bei Interessenabwägung hinsichtlich des Denkmalschutzes berücksichtigt werden
Die Errichtung einer Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Haus zur Brauchwassererwärmung ist zulässig. Das Denkmalschutzrecht steht dem Umweltschutz nicht grundsätzlich entgegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Streitfall geht es um das 1928 gebaute Haus der Kläger in der Siedlung „Am Fischtalgrund“ in Berlin-Zehlendorf. Diese ist Teil einer im Rahmen der Ausstellung „Bauen und Wohnen“ von siebzehn Architekten aus ganz Deutschland errichteten Versuchs- bzw. Mustersiedlung. Während die Häuser der benachbarten „Waldsiedlung“ überwiegend mit flachen Dächern und glatten, grell bunten Außenwänden versehen sind, wurden die Gebäude der Siedlung „Am Fischtalgrund“ schlichter gestaltet und mit spitz zulaufenden, ziegelgedeckten Satteldächern mit 45 Grad-Neigung ausgestattet. Die verschiedenen Dachformen waren Sinnbild für die unterschiedlichen Vorstellungen der jeweiligen Planer der Siedlungen. Die Kontroverse über die Dachformen ist unter dem Namen „Zehlendorfer Dächerkrieg“ in die Architekturgeschichte eingegangen.
Denkmalrechtliche Genehmigung für Solaranlage abgelehnt
Die Denkmalbehörde hatte eine denkmalrechtliche
Private Interessen an Errichtung der Solaranlage überwiegen bei Interessenabwägung
Das Verwaltungsgericht Berlin folgte dem nicht. Gründe des Denkmalschutzes stünden der denkmalschutzrechtlichen
Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals sind unter Gesichtspunkt der Energieeinsparung hinzunehmen
Da die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 10372
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