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Landgericht Berlin, Urteil vom 07.07.1992
63 S 142/92 -

Raumtemperatur von 18°C aufgrund Ausfalls der Heizung rechtfertigt Mietminderung

Recht zur Mietminderung ebenfalls bei fehlerhaftem Herd sowie defekter Klingel- und Sprechanlage

Fällt die Heizung in den Wintermonaten regelmäßig aus, funktioniert der Herd nicht richtig und ist die Klingel- und Gegensprechanlage defekt, so kann der Mieter seine Miete um insgesamt 9 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritt sich der Mieter einer Wohnung mit seinem Vermieter um das Vorliegen verschiedener Mängel.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Mieter aufgrund des immer wieder eingetretenen Ausfalls der Heizungsanalage seine Miete in den Wintermonaten von Oktober bis April mindern durfte. Der Ausfall habe zu einer Raumtemperatur von nur 18°C geführt. Aufgrund dieser geringen Beeinträchtigung sei eine Minderung von 5 % gerechtfertigt gewesen.

Die mangelnde Funktionsfähigkeit des Herds sowie die defekte Klingel- und Gegensprechanlage habe den Mieter zu einer Minderung von jeweils 2 %, also insgesamt 4 %, berechtigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 1992, 1043/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 1992, Seite: 1043
GE 1992, 1043

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Dokument-Nr.: 15666 Dokument-Nr. 15666

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